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WITWENPENSION

Auch geschiedene Ehegatten haben nach Maßgabe des § 258 Abs 4 ASVG Anspruch auf Witwenpension.

Dies allerdings nur dann, wenn entweder ein Unterhaltstitel vorliegt oder aber wenn der Verstorbene ab einem Zeitpunkt nach der Scheidung bis zu seinem Tod Unterhalt bezahlt hat.

Ein Unterhaltstitel ist entweder ein Urteil, mit welchem der Verstorbene dazu verpflichtet worden ist, dem Ehegatten Unterhalt zu bezahlen oder aber beispielsweise ein gerichtlicher Vergleich, in welchem eine Unterhaltsverpflichtung vom verstorbenen Ehegatten gegenüber dem anderen eingegangen wurde.

Liegt kein Unterhaltstitel vor, so gebührt bei tatsächlicher Unterhaltszahlung vor dem Tod dem überlebenden Ehegatten nur dann eine Witwenpension, wenn ab einem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod, mindestens während der Dauer eines Jahres, regelmäßig Unterhalt geleistet wurde und die Ehe mindestens 10 Jahre angedauert hat. In einem solchen Fall (wenn kein Titel vorliegt) scheidet damit zunächst der Pensionsanspruch dann von vornherein aus, wenn die Ehe weniger als 10 Jahre gedauert hat oder unterhaltspflichtige Ehegatte vor Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung verstorben ist.

Auch dann, wenn vor dem Tod nur unregelmäßige Zahlungen erfolgt sind, entsteht kein Anspruch auf Witwenpension.

Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistet werden müssen. Zur Deckung des Unterhaltsbedarfes werden Zahlungen geleistet, wenn sie zur Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere nach Nahrung, Kleidung und Wohnung, Heizung, Stromversorgung, Hygiene, medizinischer Betreuung und übriger Bedürfnisse wie Erholung, Religionsausübung, Kultur- und Freizeitgestaltung, Benützung von Kommunikations- und Massenmedien und ähnliches geleistet werden.

Der Beweis entsprechender Zahlungen obliegt dem die Witwenpension begehrenden Hinterbliebenen.

Nur weil beispielsweise der eine der geschiedenen Ehegatten mehr verdient als der andere und der besser Verdienende dem schlechter Verdienenden ab und an aushilft, um beispielsweise Lebensmittel zu kaufen oder er beispielsweise eine Heizrechnung oder ähnliches bezahlt, besteht kein Witwenpensionsanspruch.

Ohne Titel bedarf es der regelmäßigen Leistung von Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs.