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Welches Vermögen unterliegt im Falle der Scheidung der Aufteilung?

Wenn Ehegatten mit einer Scheidung konfrontiert sind, stellen sich viele rechtliche Fragen im Zusammenhang mit den Scheidungsfolgen. Ein sehr zentrales Problem stellt die Frage dar, wie die Vermögenswerte aufzuteilen sind. Diesbezüglich kursieren oftmals Gerüchte, welche jedoch mit der rechtlichen Realität nicht übereinstimmen.

Festzuhalten ist, dass im Falle einer Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen sind, wobei auch die Schulden, welche damit im Zusammenhang stehen in Anschlag zu bringen sind.

Unter ehelichem Gebrauchsvermögen sind die Sachen zu verstehen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.

Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.

„Während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft“ beinhaltet den Zeitraum von der Eheschließung bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (sohin nicht bis zur Scheidung).

Hingegen unterliegen nicht der Aufteilung Sachen, die

  • ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,

  • dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,

  • zu einem Unternehmen gehören oder

  • Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

Eine Sonderstellung nimmt die Ehewohnung ein, die unter gewissen Voraussetzungen selbst dann der Aufteilung unterliegt, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. Dies ist dann der Fall

  • wenn vereinbart wurde, dass die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist,

  • wenn der andere Ehegatte auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung seiner Lebensverhältnisse angewiesen ist oder

  • wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Gesetz keine Aufteilungsquote vorsieht, sohin nicht zwingend eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 zu erfolgen hat. Vielmehr ist der oberste Aufteilungsgrundsatz die „Billigkeit“. Es ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.

In der Praxis stellen sich im Rahmen der Vermögensaufteilung bei Scheidung vielfältige rechtliche Probleme. Der Teufel steckt meistens im Detail. Lassen sie sich – sofern eine Scheidung ansteht – diesbezüglich fachmännisch beraten, um nicht durch einen „Schnellschuss“ rechtliche Nachteile zu erleiden.