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Weitere Modifikation des Unterhaltsrechtes durch den OGH

In seiner Entscheidung hat der OGH bereits zu Beginn dieses Jahres ausgesprochen, dass nunmehr der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil bei gleicher Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen kein Geldunterhalt mehr an das Kind zu leisten hat, wenn das Einkommen der beiden Eltern gleich hoch ist.

Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Einkommen der beiden Elternteile gleich hoch ist, wobei bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Einkommens der Oberste Gerichtshof einen großzügigen Maßstab anlegt. Denn solange der Unterschied nicht beträchtlich ist, nämlich nicht mehr als ein Drittel, ist von gleich hohem Einkommen auszugehen.

Nunmehr hat der OGH Anfang Juli dieses Jahres ausgesprochen, dass das Kind auch dann keinen Geldunterhaltsanspruch gegen einer der beiden Elternteile hat, wenn beide über ein Einkommen verfügen, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Geldunterhaltsansprüchen des Kindes führt.

Somit wird nicht mehr auf das Verhältnis der Einkommen der beiden Elternteile abgestellt, sofern das Einkommen der beiden Elternteile so hoch ist, dass der Unterhaltsstopp eingreift.

Das heißt für den geldunterhaltspflichtigen Elternteil, dass dieser von der Geldunterhaltspflicht auch dann befreit ist, wenn er zwar deutlich mehr als der andere Elternteil verdient, aber nachweisen kann, dass das Einkommen des anderen Elternteils so hoch ist, dass die Luxusgrenze überschritten wird; dies natürlich nur bei „gleicher“ Betreuungsleistungen.

Bei der Berechnung der anzuwendenden Luxusgrenze wird der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens Ihnen behilflich sein.