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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch den berechtigten Ehegatten

Nach dem Gesetz verliert der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer "schweren Verfehlung" gegen den Verpflichteten schuldig macht (z.B. Körperverletzung, Betrugsversuch, Morddrohung udgl.) oder gegen dessen Willen einen "ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel" führt (z.B. Prostitution, Drogenhandel).

Der Oberste Gerichtshof hatte jüngst zu entscheiden, ob ein einmal verwirkter Unterhaltsanspruch wieder aufleben kann. Im gegenständlichen Fall wurde ein verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch, nämlich Unterhalt nach Billigkeit beansprucht, mit der Begründung, dass die Ex-Ehegattin während der Ehe den Haushalt geführt und die Kinder allein aufgezogen habe und daher nicht in der Lage sei, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Laut dem Obersten Gerichtshof kann ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz gelte auch für den Unterhalt nach Billigkeit, somit auch für solche Fälle, in den der allein schuldige Ehegatte anspruchsberechtigt sein kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Selbsterhaltung dem Berechtigten wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder unzumutbar ist oder eine mangelnde Erwerbsmöglichkeit wegen ehebedingter Absenz vom Berufsleben vorliegt. Eine Verwirkung des Unterhalts wegen einer nach Ehescheidung erfolgten Verfehlung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten gilt nach der aktuellsten Judikatur nämlich für alle Unterhaltstatbestände, somit unabhängig davon, ob es sich um einen verschuldensabhängigen oder verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch handelt. Ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch lebt somit nicht wieder auf.

Daher empfiehlt es sich für den Unterhaltsverpflichteten für den Fall, dass seitens des Unterhaltsberechtigten ein Verwirkungstatbestand gesetzt wird, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens aufzusuchen.