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VERMÖGENSAUFTEILUNG IM SCHEIDUNGSVERFAHREN

Wenn eine Ehe geschieden wird, sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen.

Zur Aufteilungsmasse gehören grundsätzlich jene Vermögenswerte, die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft von beiden Ehegatten gemeinsam geschaffen wurden und zu deren Erwerb sie während der Ehe gemeinsam beigetragen haben.

Der Zeitraum der ehelichen Lebensgemeinschaft beginnt mit der Eheschließung und endet mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Demgemäß ist das aufzuteilen, was die Ehegatten in ihrer Ehe gemeinsam geschaffen haben.

Es ist dabei allerdings nicht maßgeblich, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah oder nicht. Es ist auch nicht maßgeblich, von wem und aus welchen Mitteln Sachen angeschafft wurden. Es ist auch nicht entscheidend, ob die ehelichen Ersparnisse nur aus den Einkünften eines Ehegatten angesammelt wurden, während die Einkünfte des anderen zur Bestreitung der Lasten der ehelichen Haushaltsführung verwendet wurden.

Es sind auch die Eigentumsverhältnisse (beispielsweise Eintrag im Grundbuch) nicht maßgeblich.

Wenn beispielsweise hinsichtlich einer während aufrechter Lebensgemeinschaft angeschafften Liegenschaft nur ein Ehegatte grundbücherlicher Eigentümer ist, bedeutet dies nicht, dass ihm die Liegenschaft alleine zusteht, sondern ist auch eine derartige Liegenschaft zwischen den Ehegatten aufzuteilen, da sie in die Aufteilungsmasse fällt.

Ausdrücklich von der Aufteilungsmasse ausgenommen sind Gegenstände, die von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht wurden, die er während aufrechter Lebensgemeinschaft geerbt oder geschenkt erhalten hat.

Eingebrachte Vermögenswerte sind derartige, die der Ehegatte schon vor der Eheschließung hatte und die er eben in die Ehe miteingebracht hat.

Wenn beispielsweise ein Ehegatte schon vor der Eheschließung eine schuldenfreie Wohnung hatte und diese in die Ehe einbringt, so gehört diese schuldenfreie Wohnung nicht in die Aufteilungsmasse.

Wenn ein Ehegatte beispielsweise den Grund und Boden, auf welchem die Ehewohnung errichtet wird, schon vor der Eheschließung hatte oder diesen während der ehelichen Lebensgemeinschaft geerbt oder geschenkt bekommen hat, so unterliegt derselbe ebenfalls nicht der Aufteilung.

Wird allerdings jener Grund und Boden, auf welchem die Ehewohnung errichtet wird, von den Eltern eines Ehegatten an beide Ehegatten geschenkt, so unterliegt diese Liegenschaft im Sinne der derzeitigen Rechtssprechung sehr wohl der Aufteilung.

Ebenso unterliegt eine Liegenschaft, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geschenkt erhalten oder geerbt hat, der Aufteilung, wenn er während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft die Hälfte an den anderen Ehegatten weiterschenkt. Allerdings ist die Liegenschaft wertmäßig bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen, weil sie als Beitrag des schenkenden Ehegatten angesehen wird.

Bringt jemand beispielsweise Barvermögen in die Ehe ein, demgemäß Vermögen, welches er schon vor der Eheschließung angespart hat, und wird dann während aufrechter Ehe aus diesem Barvermögen eine Liegenschaft angeschafft, so unterliegt diese Liegenschaft, die an Stelle des eingebrachten Vermögen tritt, ebenfalls nicht der Aufteilung.