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Verkehrsunfall mit Fussgänger

Herr N., welcher ein sehr vorsichtiger Autofahrer ist, war frühmorgens am Weg zu seiner Arbeitsstelle. Da ausreichend Zeit bis zum Arbeitsbeginn bestand, war Herr N. nicht in Eile. Aus Sicht von Herrn N. war am rechtsseitigen Fahrbahnrand ein Jogger unterwegs, welcher dann in der Folge plötzlich und unaufmerksam die Straße zu überqueren begann. Herr N., der mit diesem Verhalten nicht gerechnet hatte, konnte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen, sodass es zur Kollision mit der linken vorderen Fahrzeugecke und dem Jogger kam. Durch die Kollision erlitt der Jogger leider schwerwiegende Verletzungen, welche umfangreiche medizinische Behandlungen notwendig machten.

Herr N. hat unmittelbar nach dem Unfall pflichtgemäß die Polizei verständigt, welche eine Unfallaufnahme vor Ort durchführte. Das in solchen Fällen zwingend einzuleitenden Ermittlungsverfahren vor den Strafbehörden wurde gegen Herrn N. nach kurzer Zeit eingestellt, weil ein Verschulden von Herrn N. am gegenständlichen Unfall nicht festgestellt werden konnte.

Umso erstaunter war Herr N., als er sechs Monate später eine gerichtliche Klage zugestellt erhielt, in welchem der Unfallgegner Schadenersatz in Höhe von mehr als € 20.000,00 forderte.

Im gerichtlichen Verfahren wurde das Unfallgeschehen aufgerollt und fand im Beisein eines verkehrstechnischen Sachverständigen ein Lokalaugenschein zur Unfallrekonstruktion statt. Im Nachhinein konnte der Unfall allerdings nicht mehr restlos durch den Sachverständigen rekonstruiert werden. Insbesondere war weder die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von Herrn N. vor dem Unfall, noch dessen Reaktionsverhalten durch den Sachverständigen objektivierbar.

Herr N., welcher sich keinerlei Schuld am Unfall bewusst war, war umso erstaunter, als er einige Monate später von seinem Anwalt ein Urteil zugstellt erhielt, in welchem er und die ebenfalls mitbeklagte Kfz-Haftpflichtversicherung seines PKW’s, zu einer Schadenersatzleistung von knapp € 20.000,00 verurteilt wurden.

Da Herr N., welcher sich völlig schuldlos am Unfall fühlte, daher dieses Urteil keinesfalls akzeptieren wollte, hat entgegen dem Rat seines Anwaltes auf der Einbringung einer Berufung bestanden, welche schlussendlich erfolglos blieb.

Aufgrund der Üblichkeiten in der Praxis waren die Empfehlung des Anwaltes sowie die Entscheidungen der Gerichte korrekt. Während im Strafverfahren, die Strafbehörde Herrn N. als „Täter“ einen Fehler nachweisen hätte müssen, was aufgrund des Umstandes, dass nicht sämtliche Details des Unfalles im Nachhinein aufklärbar waren, nicht gelang. Demgegenüber ist bei Unfällen zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern und einem Fußgänger im Zivilverfahren eine „Beweislastumkehr“ gegeben. In diesem Verfahren hätte Herr N. daher beweisen müssen, dass er quasi „alles richtig“ gemacht hat, welcher Beweis ihm aufgrund der Unaufklärbarkeit der Details des Unfalles nicht gelungen ist.

Trotz des eindeutigen Verschuldens des Joggers, welcher unaufmerksam, trotz Annäherung des Fahrzeuges von Herrn N. die Straße überquert hat, wurden daher Herrn N. bzw die Haftpflichtversicherung des PKW‘s zur Haftung dem Grunde nach für die Schadenersatzansprüche des Joggers im Ausmaß von 25 % herangezogen.