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Verkehrsunfall im Ausland

Herr N. nutzte die Osterzeit um mit seiner Familie die Osterferien am italienischen Gardasee zu verbringen. Aufgrund der nicht allzu weiten Fahrstrecke erfolgte die Anreise mit dem PKW. Als Herr N. am Abend des Anreisetages mit seiner Familie auf den schmalen Straßen entlang des Gardasees herumkurvte, um ein Restaurant für das Abendessen auszusuchen, kam es im Bereich eines unbeleuchteten Tunnels, welcher relativ schmal war, zur Kollision mit einem entgegenkommenden PKW mit italienischem Kennzeichen. Glücklicherweise handelte es sich lediglich um eine streifende Kollision, sodass weder Herr N., noch seine mitfahrende Familie verletzt wurde. Dennoch entstand am PKW beträchtlicher Sachschaden. Da in der Unfallendlage die beiden Fahrzeuge den Tunnel in beide Richtungen blockierten und sich aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens rasch ein Stau samt Hupkonzert entwickelte, vereinbarte Herr N. mit dem Unfallgegner die Unfallaufnahme auf einem Parkplatz am Tunnelausgang durchzuführen und dort auf das Eintreffen der italienischen Verkehrspolizei zu warten.

Obwohl sich Herr N. keiner Schuld am Unfall bewusst war, er war aus seiner Sicht mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, dies „äußerst rechts“ und hatte, als er bemerkte, dass das gegnerische Fahrzeug zu weit in der Mitte fuhr, sein Fahrzeug noch bis zum Stillstand abgebremst, fertigte er aus Beweisgründen mit seinem Mobiltelefon zahlreiche Fotos von den Fahrzeugen und den Endlagen der Fahrzeuge an.

Im Zuge der nachfolgenden Unfallaufnahme durch die italienische Verkehrspolizei schien die Verschuldensfrage „klar“ zu sein.

Zurück in Österreich ließ er den Schaden an seinem Fahrzeug reparieren und sendete die Rechnung zur direkten Begleichung an die KfZ-Haftpflichtversicherung des italienischen Unfallgegners. Diese teilte in der Folge mit, dass sie nicht bereit sei den Schaden zu übernehmen, da es eben Herr N. gewesen sei, der zu weit in der Mitte, zudem zu schnell gefahren sei, ihn daher die alleinige Schuld am Unfall treffen würde.

Herr N. war darüber sehr erbost und konsultierte darauf seinen Rechtsanwalt, welcher ihm anriet sofort Klage gegen den italienischen Haftpflichtversicherer einzubringen. Der Rechtsanwalt teilte Herrn N. mit, dass es aufgrund einer EU-Richtlinie möglich sei, trotz des Umstandes, dass der italienische KfZ-Haftpflichtversicherer seinen Firmensitz in Italien hat und auch der Unfall in Italien geschah, die Klagsführung beim Wohnsitzgericht des Klägers vorzunehmen. Dies stellte für Herrn N. einen beträchtlichen Vorteil dar, zumal entsprechende Gerichtsverfahren in Österreich erfahrungsgemäß relativ rasch abgeführt werden, während diese in Italien üblicherweise mehrere Jahre dauern und andererseits sich Herr N. so die Kosten und Mühen für eine Anreise zu Gerichtsverhandlungen in Italien bzw. Beauftragung eines italienischen Anwaltes ersparte.

Tatsächlich verhielt es sich dann so, dass nach Einbringung der Klage der italienische Haftpflichtversicherer auch kurzfristig Zahlung leistete, sodass schlussendlich Herr N. die gesamten Reparaturkosten ersetzt erhielt.