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Verjährung von Zinsen in drei Jahren

Eines Tages erhielt Herr N. das Schreiben eines Inkassobüros.

In diesem Schreiben wurde er aufgefordert, einen Betrag von knapp über € 40.000,00 zu bezahlen, widrigenfalls weitere Exekutionen gegen ihn eingeleitet würden.

Herr N., für den die Höhe der Forderung existenzbedrohend war, suchte sich hierauf rechtlichen Rat.

Er teilte seiner Rechtsvertretung mit, dass es richtig ist, dass er vor mehr als vierzig Jahren eine Bürgschaft für einen Kredit unterschrieben habe, dieser Kredit habe sich jedoch nur in einem Bereich von ca. € 7.000,00 (ATS 100.000,00) bewegt, er konnte sich die Höhe der Forderung von nunmehr € 40.000,00 nicht erklären.

Über Aufforderung der Rechtsvertretung von Herrn N. gab das Inkassobüro die Zusammensetzung der Forderung von über € 40.000,00 bekannt, ¾ der Forderung waren Zinsen.

Herr N. wurde von seiner Rechtsvertretung darüber informiert, dass alle Zinsen, die älter als drei Jahre sind, verjährt sind, auch wenn sie aufgrund eines Exekutionstitels (Urteil, Vergleich, Beschluss usw.) geltend gemacht werden.

Nachdem von Seiten der Rechtsvertretung des Herrn N. dieser Einwand gegenüber dem Inkassobüro erhoben worden war, reduzierte das Inkassobüro die Forderung gleich auf noch knapp über € 10.000,00.

Eine weitere Prüfung durch die Rechtsvertretung des Herrn N. ergab, dass deshalb, weil die Forderung der Bank mehr als 30 Jahre nicht mehr in Exekution gezogen worden war, diese überhaupt verjährt ist.

So musste Herr N. schlussendlich gar nichts mehr zahlen.

Unser Tipp:

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass nicht nur Inkassobüros, sondern auch andere Gläubiger immer wieder verjährte Zinsen außergerichtlich geltend machen sowie auch in Exekution ziehen.

Jegliche Zinsen, die älter als drei Jahre vor der Geltendmachung bzw. der Einbringung des Exekutionsantrag sind, sind unabhängig davon, ob sie tituliert sind oder nicht, verjährt.

Wenn demgemäß Inkassoschreiben mit Forderungsbeträgen, die den ursprünglichen Betrag, den man schuldet, weit übersteigt, ins Haus flattern, ist es sinnvoll, sich rechtliche Hilfe zu suchen, bevor die entsprechend unter Umständen wesentlich zu hohe Forderung bezahlt wird.

Werden nämlich verjährte Zinsen oder Forderungen bezahlt, kann man diese auch dann, wenn man im Nachhinein feststellt, dass sie verjährt sind, nicht mehr zurückgefordern, weil verjährte Forderungen sogenannte Naturalobligationen sind, die man ohne Anspruch auf Rückersatz bezahlen kann.