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Unterhaltsverwirkung

Wurde eine Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden eines Ehegatten geschieden, hat der andere Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gemäß § 66 EheG. Ein Unterhalt gemäß § 66 EheG beträgt (ohne Berücksichtigung etwaiger konkurrierender Sorgepflichten) beim einkommenslosen Ehegatten 33 % des Einkommens des anderen Ehegatten, bei beim Ehegatten mit Eigeneinkommen 40 % der Summe der Einkommen beider Ehegatten abzüglich Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten.

 

Unabhängig davon, dass der schuldig geschiedene Ehegatte dem anderen Ehegatten unbefristet dem Grunde nach einen Unterhalt gemäß § 66 EheG schuldet, kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte diesen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 74 EheG verwirken. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches tritt dann ein, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen ihren/seinen Ex-Ehegatten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

Eine schwere Verfehlung liegt nur dann vor, wenn ein besonders gravierendes Fehlverhalten, welches über eine schwere Eheverfehlung hinausgeht, gesetzt wird. Ein derartig schweres Fehlverhalten wären beispielsweise Tätlichkeiten oder Drohungen gegen den unterhaltspflichtigen Ex-Gatten, die einen besonderen Schweregrad erreichen. Die böswillige, grundlose Verweigerung oder Vereitelung des Kontaktrechtes zu den gemeinsamen Kindern über mehrere Jahre hinweg, und Ähnliches. Der Verwirkungsgrund des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels tritt nur bei besonders verwerflichen Verhaltensweisen, wie beispielsweise Prostitution oder Zuhälterei, ein.

Ist der Unterhaltsanspruch einmal verwirkt, so gilt dies für immer.

Geht der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft ein, ruht ein allfälliger Unterhaltsanspruch und lebt wieder auf, sobald die Lebensgemeinschaft wieder aufgelöst ist. Von einer Lebensgemeinschaft wird dann ausgegangen., wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Wirtschafts-, Wohnungs- und Geschlechtsgemeinschaft mit einer anderen Person eingegangen ist.

Im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten erlischt die Unterhaltspflicht des schuldig geschiedenen Ehegatten.