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Unterhaltsverlust dank Facebook und Co?

Das geltende Recht gewährt dem Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt führt, gegenüber dem anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch, wobei eigene Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Der Unterhaltsanspruch bleibt auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts aufrecht, sofern die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nicht ein Missbrauch des Rechts wäre.

Es ist rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig, wenn ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lässt, finanzielle Vorteile aus der Ehe ziehen will, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen.

Wenn sich nun der unterhaltsberechtigte Ehegatte in Internetforen oder via Facebook und Co über seinen Noch-Ehegatten auslässt, ihn beleidigt, bloßstellt oder gar verleumdet, so spricht dies stark für eine Verflüchtigung des Ehewillens und einen Verstoß gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung. Sind die Beschimpfungen oder Beleidigungen weniger massiv, kommt ihrer Publizität mehr Bedeutung zu. Da sich Facebook und Co steigender Beliebtheit erfreuen, geht mit vielen „Freunden“ eine hohe Publizität einher.

Derjenige, der im anhängigen Scheidungsverfahren weiterhin in den Genuss von Unterhaltszahlungen kommen möchte, sollte daher aufpassen und gründlich überlegen, welche Inhalte über den Noch-Ehegatten online gestellt werden.