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Unterhalt für Kuckuckskind – Ansprüche des Scheinvaters

Herr N. und Frau M. lernten sich im Jahre 1986 kennen und gingen eine Beziehung ein. Frau M. wurde schwanger und gebar ein Jahr danach eine Tochter. Frau M. ging stets davon aus, dass Herr N. der Vater des Kindes ist. Auch Herr N. hatte keinerlei Zweifel und anerkannte die Vaterschaft. Einige Monate nach der Geburt sprach er Frau M. darauf an, dass das Kind ihm überhaupt nicht ähnlich sehe. Frau M antwortete darauf, dass er natürlich der Vater sei und sie nicht fremdgegangen sei. Während der Lebensgemeinschaft mit Herr N. gebar Frau M. drei weitere Kinder, zu denen Herr N. jeweils die Vaterschaft anerkannte. Im Jahre 2010 veranlasste Herr N. aufgrund neu aufgetretener Zweifel DNA-Tests. Ergebnis: Keiner der vier Kinder stammen von Herrn N. ab. Während der biologische Vater der drei jüngeren Kinder fest steht, ist der Erzeuger der ältesten Tochter weiterhin unbekannt.

Welche Ansprüche hat Herr N. als Scheinvater für Unterhaltsleistungen, die er in der Meinung, der biologische Vater zu sein, erbracht hat? Gegenüber dem biologischen Vater der Kinder hat der Scheinvater einen Ersatzanspruch. Laut höchstgerichtliche Judikatur muss er jedoch die bezogene Familienbeihilfe unter Umständen anrechnen lassen.

Wie verhält es sich jedoch, wenn der leibliche Vater der Kinder unbekannt ist? Gesetzlich hat die Mutter eines unehelichen Kindes das Recht, den Namen des leiblichen Vaters nicht bekanntzugeben. Allein aus der Ausübung dieses Schweigerechts kann kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden. Laut Rechtsprechung hat der Scheinvater, welcher das Vaterschaftsanerkenntnis erfolgreich angefochten hat, nur dann einen Schadenersatzanspruch gegen die Kindesmutter, wenn sie die Abgabe des Anerkenntnisses durch bewusst wahrheitswidrige Angaben veranlasst hat. Bloß fahrlässiges Handeln genügt nicht.

Frau M. war von der Vaterschaft von Herrn N. stets überzeugt, hatte jedoch die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes erkennen müssen. Dies begründet laut dem Höchstgericht allenfalls grobe Fahrlässigkeit, nicht aber Vorsatz. Somit steht Herrn N. ein Ersatz für den geleisteten Unterhalt hinsichtlich der älteste vermeintlichen Tochter gegenüber Frau M. nicht zu.