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Stiefkindadoption nun auch für gleichgeschlechtliche Paare zulässig

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19.02.2013, welches eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Republik Österreich feststellte, veranlasste den österreichischen Gesetzgeber zu einer Änderung der adoptionsrechtlichen Regelungen, die mit 01.08.2013 in Kraft getreten ist. Danach besteht nun auch für gleichgeschlechtliche Paare, einschließlich eingetragener Partner, die Möglichkeit der Stiefkindadoption.

Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich jüngst ausgesprochen, dass die neue Rechtslage auch auf Adoptionsverträge anzuwenden ist, die schon vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden.

Der Anlassfall betrifft ein im Jahre 2012 nach Insemination mit dem Samen eines anonymen Spenders in Deutschland geborenes Kind, dessen Familie in Österreich lebt. Das durch die leibliche Mutter vertretene Kind und die Partnerin der Mutter schlossen 2012 einen Adoptionsvertrag. Dieser Adoptionsantrag wurde damals unter Hinweis auf die damals geltende Rechtslage abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat nun die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Adoptionssache zur Durchführung des vorgeschriebenen Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen. Dies mit der Begründung, dass die neue Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann zur Anwendung gelangen soll, wenn der Adoptionsvertrag von eingetragenen Partnern vor dem 31.07.2013 abgeschlossen wurde. Dies im Hinblick auf das ausdrücklich definierte Ziel des Gesetzgebers, weitere Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vermeiden.