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Stalking

Frau N.N. beendete im Sommer ihre langjährige Beziehung zu T.T.

 

T.T. verkraftete die Trennung nicht besonders gut, wollte um jeden Preis, dass die Beziehung wieder aufleben sollte.

Er begann damit N.N. mehrmals täglich SMS-, WhatsApp- und E-Mail-Nachrichten zu schicken. In den ersten Wochen waren die Nachrichten noch freundlich und nett, darauf bedacht, die Beziehung wieder in Gang zu bringen.

Als N.N. auf die Nachrichten so reagierte, dass sie T.T. klar und dezidiert mitteilte, dass die Beziehung für sie beendet sei und er es insbesondere unterlassen solle, weitere Nachrichten, welcher Art auch immer, an sie zu schicken, wurde der Inhalt der Nachrichten immer aggressiver und auch beleidigend.

In den letzten Wochen enthielten die Nachrichten neben demütigenden Schimpfwörtern auch Drohungen, des Weiteren erhielt N.N. bis zu 15 Nachrichten pro Tag, teilweise auch mitten in der Nacht.

N.N. leidet inzwischen nicht nur unter Schlaflosigkeit, sondern hat auch Angst vor T.T.

Für sie sind die Auswirkungen des Bombardierens mit Nachrichten inzwischen derart so schlimm, dass sie handeln muss.

Neben der zivilrechtlichen Möglichkeit gibt es seit 2006 auch einen Straftatbestand, welcher sich mit dem „Stalking“, dem N.N. durch ihren Ex-Partner ausgesetzt ist, beschäftigt.

§ 107a des StGB (Strafgesetzbuch) bestraft Denjenigen, der eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.


Beharrlich verfolgt jemand eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortsetzt, indem er beispielsweise ihre räumliche Nähe aufsucht (sie verfolgt), im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr aufnimmt, Waren- oder Dienstleistungen für sie bestellt oder Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.

Das Verhalten des T.T. gegenüber N.N., nämlich das Verschicken von bis zu 15 Telekommunikationsnachrichten an sie, teilweise auch in der Nacht, mit beleidigendem Inhalt, ist jedenfalls geeignet, den Straftatbestand des § 107a StGB zu erfüllen, die Nachrichten, welche Drohungen enthalten, sind je nach Inhalt geeignet, den Tatbestand der gefährlichen Drohung im Sinne des § 107 StGB zu erfüllen.

Unser Ratschlag für N.N. lautet daher, eine Strafanzeige bei einer Polizei selbst oder durch einen Rechtsvertreter machen zu lassen, insbesondere als Beweis für das beharrliche Verfolgen bzw. die gefährlichen Drohungen, die Nachrichten, die sie von T.T. erhalten hat, vorzulegen und sich unter Umständen zu überlegen, auch zivilrechtlich gegen T.T. vorzugehen.