Veröffentlichung


SPIELEN IN DER FUßGÄNGERZONE - WANN HAFTEN DIE ELTERN?

In der Fußgängerzone von Feldkirch war ein 2-jähriges Kind mit Laufrad gemeinsam mit seinem Großvater unterwegs. Das Kind stieß mit einer 82-jährigen Fußgängerin in der „einigermaßen bevölkerten“ Fußgängerzone zusammen. Die Fußgängerin erlitt einen Knochenbruch und Rissquetschwunden, die zu einer nachhaltigen Bewegungseinschränkung führten. Das Kind war etwas schneller als Gehgeschwindigkeit unterwegs. Das Kind fuhr nicht immer geradlinig. Schon vor dem Unfall mussten dem Kind mehrere Passanten ausweichen.

Die Gerichte entschieden, dass für Fußgängerzonen nach § 76a StVO die gleichen Vorschriften wie für Gehsteige nach § 88 Abs 2 StVO gelten. Gehsteige sind nach der StVO „für den Fußgängerverkehr bestimmt“. Fußgängerzonen sind nach dem Gesetz (überwiegend) dem „Fußgängerverkehr vorbehalten“. Angesichts dieser vom Gesetz vorgesehenen gleichen Widmung von Gehsteig und Fußgängerzone liege es somit nahe, hinsichtlich der Benützungsberechtigung Gehsteige und Fußgängerzonen grundsätzlich gleich zu behandeln. Nach § 88 Abs 2 StVO sind auf Gehsteigen

Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (Laufrad, Mikroscooter) dann verboten, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden. Kinder unter 12 Jahren, die über keinen Radfahrausweis verfügen, sind überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, zu beaufsichtigen.

Im vorliegenden Fall wurden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, weil die Fußgängerzone einigermaßen bevölkert war und Passanten durch die Fahrweise des Kindes gezwungen wurden, auszuweichen. Die Eltern haften wegen Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, wenn sie die rechtswidrige Benützung nicht von vornherein unterbinden. So war es auch im gegenständlichen Fall. Die Eltern mussten der Geschädigten Schadenersatz bezahlen.