Veröffentlichung


SONDERBEDARF ZUSÄTZLICH ZUM KINDESUNTERHALT

Über den normalen Unterhaltsbedarf hinaus kann ein Kind ausnahmsweise auch einen Sonderbedarf haben. Unter Sonderbedarf versteht man den Bedarf, der sich aus den vom Allgemeinbedarf nicht berücksichtigten Umständen des Einzelfalles ergibt und vom Allgemeinbedarf nicht gedeckt ist. Unter den Begriff des Sonderbedarfes fallen gemäß der Rechtsprechung vier Gruppen, nämlich:

  • besondere Ausbildungskosten,
  • medizinische Sonderkosten
  • Kosten für die außerhäusliche Betreuung des Kindes sowie die außerhäusliche Pflege kranker oder behinderter Kinder, Fortbildungsaufenthalt und Ähnliches
  • notwendige Rechtsverfolgungskosten, demgemäß Prozess- und Anwaltskosten

Zu tragen hat den Sonderbedarf grundsätzlich der geldunterhaltspflichtige Elternteil, demgemäß jener Elternteil, welcher das Kind nicht im eigenen Haushalt betreut, sofern es seine Leistungsfähigkeit nicht übersteigt.

Wenn dem so ist, hat auch derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, zum Sonderbedarf beizutragen, und zwar ebenfalls im Verhältnis seiner Leistungsfähigkeit.

Falls der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind betreut wird, zusätzlich zum normalen Kindesunterhalt auch den Sonderbedarf beim anderen Elternteil geltend macht und dieser sich weigert, denselben zu tragen, so steht diesem Elternteil die Möglichkeit offen, das Außerstreitgericht (Bezirksgericht im Sprengel des Wohnsitzes des Kindes) anzurufen, damit dieses mittels Beschlusses über den Anspruch des Kindes auf Zahlung des Sonderbedarfes bestimmt.

Nunmehr noch einige Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung:

Sonderbedarf bejaht:

  • allergiebedingter Sonderaufwand
  • auswärtige Ausbildung, sofern eine gleichartige Ausbildung am Wohnort nicht geboten wird und die tägliche Anreise zum Ausbildungsort nicht möglich oder zumutbar ist
  • Brille, sobald die Kosten einer zumutbaren Brille nicht von der Krankenversicherung gedeckt sind
  • ausbildungsbedingt erforderlicher Computer
  • Hörtraining
  • Legasthenie-Kurs
  • logopädische Behandlung
  • Maturavorbereitungskurs
  • medizinisch indizierte Physiotherapie
  • Sport bei besonderer Förderungswürdigkeit
  • für den Schulabschluss notwendige oder zumindest empfehlenswerte Sprachferien
  • kieferorthopädische Zahnbehandlungen

Sonderbedarf verneint:

  • Fitnesscenter
  • Kindergarten
  • Kindermädchen
  • Kontaktlinsenpflegemittel
  • Maturareise
  • Mobiltelefon
  • Musikunterricht, außer das Kind ist besonders begabt
  • Reiten als Freizeitbeschäftigung
  • Skiurlaub
  • Sommercamp
  • Sportausrüstung
  • Studiengebühren
  • Zusatzkrankenversicherung