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Sonderbedarf zum Unterhalt

Über den Allgemeinbedarf hinaus, welcher durch den normalen monatlichen Geldunterhalt desjenigen Elternteiles, bei welchem das Kind nicht lebt, gedeckt wird, kann das Kind im Einzelfall ausnahmsweise aus gerechtfertigten Gründen einen Sonderbedarf haben.

Damit ist jener Bedarf gemeint, der sich aus den vom Allgemeinbedarf nicht berücksichtigten Umständen des Einzelfalls ergibt und vom normalen Unterhalt nicht gedeckt ist.

Auch der Sonderbedarf kann rückwirkend für die Vergangenheit (drei Jahre) geltend gemacht werden.

Mehrbedarf ist nur dann als Sonderbedarf deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist.

Weiters muss der Bedarf den Kriterien der Individualität, Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit entsprechen.

Sonderbedarf ist nur bei Deckungsmangel zu berücksichtigen. Er darf weder aus dem konkret bemessenen Unterhalt bestritten werden können, noch durch Sozialleistungen von dritter Seite, wie beispielsweise Krankenkassenleistungen, Privatversicherungsleistungen, Pflegegeld usw., gedeckt sein.

Unter den Begriff des Sonderbedarfes fallen folgende 4 Fallgruppen:

  • Besondere Ausbildungskosten,

Ø  Medizinische Sonderkosten, soweit sie nicht von der Sozialversicherung gedeckt werden,

Ø  Kosten für die außerhäusliche Betreuung des Kindes, aber nur dann, wenn die Betreuung im Kindesinteresse stattfindet, wie beispielsweise die außerhäusliche Pflege kranker oder behinderter Kinder, Fortbildungsaufenthalte usw.

Ø  Notwendige Rechtsverfolgungskosten (Prozess- und Anwaltskosten, die sich aus einer Prozessgefahr ergeben und im bisherigen Unterhalt nicht gedeckt sind.

Der Sonderbedarf ist nicht grundsätzlich vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil, bei welchem das Kind nicht wohnt, allein zu decken, sondern findet, je nach den Umständen und der jeweiligen Leistungsfähigkeit, auch eine Aufteilung auf beide Elternteile statt.

Es gibt zahlreiche Rechtsprechung zum Thema Sonderbedarf, besonders großzügig ist die Rechtsprechung in Bezug auf den medizinischen Sonderbedarf.

So zum Beispiel sind allergiebedingter Sonderaufwand (Höhenaufenthalt, Akupunktur), notwendige, über das Übliche hinausgehende medizinische Behandlungen, Diabetikernahrung und -medikamente, Hörtraining, psychologische und psychotherapeutische Betreuung, kieferorthopädische Zahnbehandlungen und Ähnliches ersatzfähig.

Auch was Ausbildungskosten anbelangt, ist die Rechtsprechung eher großzügig. So zum Beispiel fallen die Kosten für ein Auslandsstudium, Klaviermiete, Legastheniekurs bzw. -betreuung, Nachhilfe, außerordentlicher Lernmittelaufwand, logopädische Behandlungen, Maturavorbereitungskurs, besonders begründete Privatschulausbildung, für den Schulabschluss notwendige oder zumindest empfehlenswerte Sprachferien bzw. Sprachwoche und Ähnliches unter Sonderbedarf.

Nicht unter Sonderbedarf fallen die Kosten für Maturareisen, Schulausflug, Schulland- bzw. Schulsportwoche, Sportausrüstung, Yoga-Kurs oder Ähnliches.