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Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Zum laufenden Unterhaltsanspruch kann in Einzelfällen ein darüber hinausgehender Sonderbedarf finanzieller Natur entstehen. Ein solcher liegt vor, wenn es sich um eine außergewöhnliche, dringliche Auslage handelt, die in unregelmäßiger Höhe entsteht.

Grundsätzlich ist nur der existenznotwendige Sonderbedarf zu leisten, der natürlich konkret nachzuweisen ist.

Als Sonderbedarf werden von der Judikatur vor allem Kosten für die Heilung, Erhaltung der Gesundheit und der Persönlichkeitsentwicklung angesehen.

Hierzu gehören beispielsweise Zahnbehandlungen, Psychotherapiekosten bzw Kosten für eine lerntherapeutische Betreuung oder notwendige Kontaktlinsen bzw ganz allgemein die Gesundheit betreffenden Sonderbedarf wegen einer notwendigen ärztlichen Behandlung, die nicht von einer Krankenversicherung gedeckt wird. Auch die Kosten eines Maturavorbereitungskurses oder für den Schulabschluss notwendige Sprachferien sind unter Umständen als Sonderbedarf im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu ersetzen, nicht aber ein Studium im Ausland, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht über- durchschnittlich begabt ist. Kein Sonderbedarf liegt vor, wenn ein Kind privatärztlich behandelt wird, wenn ein Kind in einer Spielgruppe oder in einem Kindergarten untergebracht werden muss wegen der Berufstätigkeit der Mutter, wohl aber, wenn das Kind in einem Internat untergebracht werden muss, weil dies für seine Berufsausbildung notwendig ist.

Kein Sonderbedarf sind beispielsweise auch Ausgaben, die im Rahmen der Schulausbildung regelmäßig anfallen, wie etwa Schulskikurskosten, Kosten für Ferienlager oder Schullandwochen, für die Maturareise usw.

Kostenintensive Freizeitgestaltung wie etwa Tennisunterricht, Jogakurse, usw sind ebenfalls nicht als Sonderbedarf abzugelten.

Auch die Studiengebühren stellen keinen Sonderbedarf dar.

Zusammengefasst sind Sonderbedarfskosten, die von dem Kind betreuenden Elternteil vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil verlangt werden können, Aufwände, die die Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung des Kindes betreffen, die diesbezüglich notwendig, zweckmäßig und sinnvoll sind.