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SCHENKUNGEN ZWISCHEN EHEGATTEN BEI DER SCHEIDUNG

Herr und Frau A. haben vor 20 Jahren geheiratet. Nunmehr kriselt es in der Ehe und sie wollen sich scheiden lassen.

Frau A. hat von ihrem Vater kurz nach der Eheschließung ein Grundstück geschenkt erhalten.

Dieses hat sie ein paar Jahre nach der Schenkung zur Hälfte an Herrn A. übertragen, weil sie vorhatten, darauf ihr Einfamilienhaus zu errichten, was sie in der Folge dann auch getan haben.

Nunmehr stellt sich im Rahmen der Scheidung die Frage, ob das Geschenk (hälftiger Grund) in die Aufteilungsmasse fällt und ob Frau A. eine Ausgleichszahlung dafür zu leisten hat oder nicht.

§ 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt gewisse Vermögensgegenstände von der nachehelichen Aufteilung aus. Von einem Ehegatten eingebrachte, geerbte oder ihm von einem Dritten geschenkte Sachen sind kein Teil der Aufteilungsmasse. Anderes gilt allerdings dann, wenn eine solche Sache dem anderen Ehegatten weitergeschenkt wird. Nach der derzeitigen Rechtsprechung fällt dieses Geschenk dann in die Aufteilungsmasse, kann allerdings im Aufteilungsverfahren auf den Geschenkgeber rückübertragen werden, sofern dieser das fordert.

Bei der Rückübertragung ist dann gemäß ständiger Rechtsprechung der Umstand zu berücksichtigen, dass das Vermögensgut allein von der Seite des Geschenkgebers stammt und wird dem dadurch Rechnung getragen, dass bei der Ermittlung eines dem Geschenkgeber (ansonsten) aufzuerliegenden Ausgleichsbetrages der Wert des Geschenkes außer Ansatz zu bleiben hat.

Dies führt dazu, dass der beschenkte Ehegatte den geschenkten Anteil an der Liegenschaft zwar rückzuübertragen hat, hiefür aber keinen wertmäßigen Ausgleich erhält.

Im Ergebnis hat in unserem Fall daher der Herr A. den Hälfteeigentumsanteil an seine Gattin rückzuübertragen wenn sie dies wünscht, und erhält er hinsichtlich des Grund und Bodens keinerlei Ausgleichszahlung.

Aufzuteilen ist lediglich das auf dem Grund errichtete Einfamilienhaus, hinsichtlich dem er Anspruch auf Auszahlung des hälftigen Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat.