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Schenkungen von und an Ehegatten bei der Scheidung

Herr und Frau N. waren ein frisch verheiratetes, überglückliches Ehepaar, als die Eltern von Herrn N. beschlossen haben, ihnen eines ihrer Grundstücke zum Zwecke der Errichtung eines Einfamilienhauses darauf zu schenken.

Die Schenkung erfolgte direkt von den Eltern des Herrn N. an Herrn und Frau N. je zur Hälfte.

Leider bröckelte die Ehe von Herrn und Frau N. im Laufe der nächsten Jahre.

Schließlich kam es ca. fünf Jahre nach der Eheschließung zur Scheidung.

Im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vertrat Herr N. die Ansicht, dass das Grundstück von seinen Eltern geschenkt worden war und demgemäß das Grundstück nicht in die Aufteilung fällt, sprich Frau N. keine Ausgleichszahlung für das Grundstück zu erhalten hat.

Frau N. vertrat die Auffassung, dass die Schenkung an sie direkt von ihren Schwiegereltern erfolgt sei und demgemäß ihre Grundstückshälfte sehr wohl in die Aufteilung fällt.

Gemäß der derzeitigen Rechtsprechung hat Frau N. recht.

Denn wenn von den Schwiegereltern direkt an die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn geschenkt wird, unterliegt die Schenkung bzw. der geschenkte Anteil der Aufteilung, sodass Frau N. grob gesagt Anspruch auf 25 % (die Hälfte ihres Liegenschaftsanteils) des Wertes des Grundstückes hat.

Wird von den Eltern des einen Ehegatten zuerst an den Sohn/die Tochter geschenkt und dann von diesem Ehegatten an den anderen Ehegatten die Hälfte weitergeschenkt, ist die Rechtslage eine andere und zwar dergestalt, dass das Grundstück dann nicht in die Aufteilung fällt, auch nicht der inzwischen dem anderen Ehepaar gehörende Anteil.

Bei Schenkungen von Grundstücken ist stets darauf Bedacht zu nehmen, dass dann, wenn eine Schenkung direkt an die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn erfolgt, dann dieser Anteil der Aufteilung unterliegt und zwar unabhängig davon, wie lange die Ehe gedauert hat.