Veröffentlichung


Scheinvater

Wenn ein Mann die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt hat und er später entdeckt, dass er von der Kindesmutter im Zusammenhang mit der Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses getäuscht worden ist oder er von Umständen Kenntnis erlangt, die massive Zweifel an der Vaterschaft seinerseits wecken, hat er die Möglichkeit, einen Antrag bei Gericht zu stellen, in welchem er das Vaterschaftsanerkenntnis, das er zum Kind abgegeben hat, für unwirksam erklären lässt.

 

Diesen Antrag hat er binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem er die Täuschung durch die Kindesmutter oder die Umstände, die Zweifel an der Vaterschaft wecken, erstmals erfahren hat.

Im Verfahren wird zunächst geprüft, ob der Kindesvater von der Kindesmutter tatsächlich getäuscht worden ist, oder ob Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Vaterschaft wecken und für den Fall der Bejahung dieser Tatbestandsvoraussetzung ein DNA-Gutachten eingeholt.

Sollte sich durch das Gutachten feststellen, dass die Vaterschaft tatsächlich nicht vorliegt, würde dem Antrag auf Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses stattgegeben werden.

Dieser Scheinvater hat dann die Möglichkeit, den von ihm im Glauben an die Vaterschaft geleisteten Unterhalt zurückzufordern.

Es besteht die Möglichkeit, gegen das Kind, die Kindesmutter oder gegen den tatsächlichen leiblichen Vater vorzugehen.

Am erfolgsversprechendsten wird dabei – je nach den finanziellen Verhältnissen der genannten Personen – der Regress gegen den tatsächlichen Vater sein.

Da es sich bei diesem Regressanspruch um einen Aufwandersatzanspruch nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften handelt, kann der gesamte bezahlte Unterhalt grundsätzlich geltend gemacht werden.

Sollte Geldunterhalt geleistet worden sein, können diese Geldunterhaltsansprüche regressiert werden. Für den Fall, dass Naturalunterhalt geleistet worden ist, weil das Kind im Haushalt des Scheinvaters gelebt hat, muss dieser Naturalunterhalt in Geld bewertet und zurückbezahlt werden.

Die Verjährung derartiger Regressansprüche beginnt generell zu laufen, sobald das Vaterschaftsverhältnis zum Scheinvater rechtskräftig beseitigt worden ist. Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, allerdings können in jenem Zeitraum alle erbrachten Unterhaltsleistungen ohne zeitliche Beschränkungen auf die letzten drei Jahre geltend gemacht werden.