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Scheidungsrechtliche Aufteilung von Barvermögen

welches von einem Ehegatten in die Errichtung der Ehewohnung investiert wurde.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Ehegatten Barmittel, die sie in die Ehe eingebracht oder von dritter Seite geschenkt erhalten haben, in den Erwerb bzw die Errichtung der gemeinsamen Ehewohnung investieren.

Dass diese Geldmittel im Rahmen der Aufteilung nach der Scheidung dem betreffenden Ehegatten vorab zuzuweisen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.04.2018, 1 Ob 64/18 w war jedoch unklar, wie im konkreten Vorwegzuweisungsbetrag zu ermitteln ist.

Der Fachsenat des Obersten Gerichtshofs hat in der genannten Entscheidung ausgesprochen, dass der Anteil der eingebrachten, geschenkten bzw geerbten Mittel am Anschaffungspreis zum Zeitpunkt des Erwerbes zu ermitteln ist, demgemäß die sogenannte Schenkungs- und Einbringungsquote. Mit dieser Quote nimmt der Ehegatte, der die Barmittel eingebracht hat, bei der Aufteilung am nunmehrigen Verkehrswert der Liegenschaft (vorweg) teil.

Mussten die Ehegatten beispielsweise für die Anschaffung der Ehewohnung € 800.000,00 ausgeben, wovon € 200.000,00 von einem Ehegatten durch eingebrachtes Barvermögen finanziert wurde, so liegt dessen Schenkungs- und Einbringungsquoten bei 1/4.

Beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft nunmehr, da es zur Aufteilung kommt, € 1.200.000,00, so erhält dieser Ehegatte vorweg € 300.000,00, 1/4 der Rest wird (im Regelfall) im Verhältnis 50:50 geteilt, sodass er noch einmal € 450.000,00 dazu erhält.

Der Ehegatte, der demgemäß bei der Anschaffung der Ehewohnung 1/4 aus eingebrachtem Vermögen beigesteuert hat, erhält demgemäß € 750.000,00, der andere Ehegatte, der nichts eingebracht hat, € 450.000,00.

Wenn beide Ehegatten je € 200.000,00 eingebracht hätten, betrüge die Schenkungs- und Einbringungsquote für beide Ehegatten je 1/4, weshalb sie - ausgehend vom obigen Beispiel, beide vorweg € 300.000,00 und vom Rest (€ 600.000,00) jeweils die Hälfte erhalten würden.

Wenn demgemäß beide Ehegatten dieselbe Schenkungs- und Einbringungsquote haben, wird die Liegenschaft im Ergebnis wiederum im Verhältnis 50:50 geteilt.

Da die Geldentwertung nach dem Verbraucherpreisindex regelmäßig geringer ausfallen wird als der Preisanstieg bei Immobilien, bevorzugt diese Methode daher den einbringenden Ehegatten, nimmt er doch durch seine Quote an der stärkeren Preissteigerung der Liegenschaft teil. Dies gilt im Übrigen auch für den Fall einer Verringerung des Liegenschaftswertes gelten.