Veröffentlichung


Rückforderung von Ausbildungskosten bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis wegen Mutterschaft

Im Berufsleben kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer auch „teure“ Ausbildungen absolvieren, die Spezialkenntnisse vermitteln sollen, um die Arbeit möglichst gut für den Arbeitgeber erbringen zu können, weshalb diese Kosten vom Arbeitgeber bezahlt werden.

 

 

Sofern diese Ausbildungen dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse vermitteln, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann, ist es in bestimmen Fällen zulässig, eine Rückerstattungspflicht dieser Ausbildungskosten an den Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren. Auch wenn eine derartige Vereinbarung im Einzelfall getroffen wurde, ist der Arbeitnehmer nicht immer verpflichtet diese Ausbildungskosten auch tatsächlich an den Arbeitgeber zurückzubezahlen.

Das Gesetz (§ 2d AVRAG) sieht nämlich Umstände vor, bei deren Vorliegen die Ausbildungskosten nicht zurückbezahlt werden müssen. Insbesondere geht der Gesetzgeber davon aus, dass grundsätzlich nach einer Laufzeit des Arbeitsverhältnisses von mehr als fünf Jahren nach Beendigung der Ausbildung keine Rückersatzpflicht des Arbeitnehmers mehr besteht. Weiters ist die Vereinbarung des Rückersatzes nur aliquot zulässig, dies bedeutet, dass mit jedem Monat, welchen der Arbeitnehmer nach Beendigung der Ausbildung für den Arbeitgeber noch tätig ist, er quasi einen Teil des Rückersatzes bereits „abgearbeitet“ hat und diesen keinesfalls mehr dem Arbeitgeber zurückerstatten muss.

Voraussetzung für die Gültigkeit des Ausbildungskostenrückersatzes ist grundsätzlich auch, dass die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses „auf Seiten“ des Arbeitnehmers liegen. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass der vorzeitige Austritt aus dem Arbeitsverhältnis wegen Antritt der Mutterschaft keinen solchen Grund darstellt, die entsprechende Arbeitnehmerin daher nicht zum Rückersatz der aufgewendete Ausbildungskosten verpflichtet ist.

Insbesondere das Auflösungsrecht während des Mutterschutzes oder der Elternkarenz sei mit einer „Selbstkündigung“ der Arbeitnehmerin nicht vergleichbar, sondern solle der Arbeitnehmerin eben erleichtert werden, bei ihrem Kind zu bleiben, ohne an Kündigungsfristen und Kündigungstermine gebunden zu sein.

Da in der Praxis Vereinbarungen betreffend den Rückersatz von Ausbildungskosten häufig auf eine Weise formuliert werden, welche nach den engen gesetzlichen Grenzen nicht zulässig ist, empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer eine rechtliche Prüfung vornehmen zu lassen, bevor er eine Rückzahlung von Ausbildungskosten vornimmt.