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REGELFALL GEMEINSAME OBSORGE

In Sinne der Rechtslage nach dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 soll die Obsorge beider Eltern, auch nach einer Trennung, den Regelfall darstellen.

Immer dann, wenn eine halbwegs normale familiäre Situation zwischen den Eltern und auch zwischen den Eltern und dem Kind besteht, gelangt dieser Grundsatz zur Anwendung. Der oberste Gerichtshof hat dies in zahlreichen Entscheidungen zur neuen Rechtslage betont (RIS-Justiz RS0128811).

Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Obsorge, die auch gegen den Willen eines oder beider Elternteile angeordnet oder beibehalten werden kann, liegen einerseits in der Beteiligung beider Eltern an der Betreuung, woraus sich ein Mindestkontakt mit jedem Elternteil ableitet, und andererseits in einem Mindestmaß an Kooperations- sowie Kommunikationsfähigkeit und an der entsprechenden Bereitschaft der Eltern.

Die Voraussetzung einer ausreichenden Kooperations-und Kommunikationsfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn derzeit zwar eine entsprechende Gesprächsbasis noch nicht vorhanden ist, eine derartige mit Aussicht auf Erfolg aber in absehbarer Zeit hergestellt werden kann. Das Gericht ist diesbezüglich angehalten, auf die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Maßnahmen zurückzugreifen.

Derartige Maßnahmen sind beispielsweise die Anordnung von verpflichtenden Besuchen einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, die Teilnahme an einer Mediation, usw.

Demgemäß hat es also das Gericht in der Hand, beide Eltern durch die Anordnung von professionellen Beratungen sowie einer Mediation dazu zu bringen, ihre Kooperations-und Kommunikationsbasis zu verbessern.

Vor der Beantwortung der Frage, ob vom Regelfall der beiderseitigen Obsorge abgewichen werden darf, hat bei ausreichender Aussicht auf Erfolg eine fachkundige Beurteilung dahingehend zu erfolgen, ob die Anordnung der weiter oben ausgeführten Maßnahmen eine Verbesserung der Gesprächssituation und die Herstellung einer ausreichenden Kommunikationsbasis erwarten lässt. An die angesprochene Aussicht auf Erfolg sind keine strengen Anforderungen zu stellen; sie ist im Zweifel zu bejahen.

Bei der in Rede stehenden fachkundigen Beurteilung ist auch auf die Einsichts-und Kommunikationsfähigkeit sowie auf die Bereitschaft des jeweiligen Elternteiles, im Interesse der Kinder zu kooperieren, abzustellen. Scheitert die Kooperation vorwiegend an der Bereitschaft eines Elternteils, so kann dies nicht dazu führen, dass dem Elternteil, der die Kooperation verweigert, die alleinige Obsorge übertragen wird, sofern der andere Elternteil zur Kooperation fähig und auch ernsthaft gewillt ist.

Im Lichte dieser Rechtsprechung sind beide Elternteile gut beraten, ihre Konflikte zum Wohle der Kinder beiseite zu schieben und dafür zu sorgen, dass zwischen ihnen eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsbasis besteht.