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Rechtsschutzversicherung – Zur Mitversicherung der Kinder

Der gerade aus dem Elternhaus ausgezogene 19-jährige Sohn freut sich seinen wohlverdienten Urlaub. Dank erstem Gehalt waren die Kosten abgedeckt. Die Anreise erfolgte mit seinem Motorrad, das er von seinen Eltern geschenkt bekommen hat. Die Freude währte aber nur kurz, ein Verkehrsunfall beendete seine Urlaubsträume. Zu allem Überdruss lehnte die elterliche Rechtsschutzversicherung die Kostendeckung für die Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche ab und hätte er in einem Gerichtsverfahren das Prozesskostenrisiko selbst zu tragen – Warum?

Die Kinder des Versicherungsnehmers sind bis zu ihrer Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) ohne wenn und aber mitversichert, also völlig unabhängig davon wo sie aufwachsen bzw sich befinden, ob sie sich (noch) in Ausbildung befinden und ob sie bereits berufstätig sind oder wie viel sie verdienen. Viele Rechtsschutzversicherer werben mit einer darüber hinausgehenden Deckungsverbesserung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, dies aber beispielsweise nur dann, wenn die Kinder noch in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben oder sie sich in Ausbildung befinden und nicht selbsterhaltungsfähig sind. In Ausbildung befindet sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jemand, der einen Beruf erlernt und die dafür notwendigen Studien noch nicht abgeschlossen und Prüfungen noch nicht abgelegt hat. Ein Kind ist nach allgemeinem Verständnis selbsterhaltungsfähig, wenn es selbstständig aus eigener Kraft mit eigenen Mitteln leben kann. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder –betreuung benötigt, ist es jedenfalls noch nicht selbsterhaltungsfähig.

Entscheidet sich ihr volljähriges Kind nach Abschluss der Schulausbildung auszuziehen oder ins Berufsleben einzusteigen, empfiehlt sich der Gang zu ihrem Versicherungsberater ihres Vertrauens, um den Versicherungsschutz überprüfen zu lassen.