Veröffentlichung


Parkschaden mit teuren Folgen

An einem Samstag Nachmittag hatte sich Herr N. mit seiner Frau zum Einkaufen in den Messepark in Dornbirn begeben.

 

 

Herr N., welcher durch die Einkauferei ohnedies schon recht genervt war, war froh, diesem hektischen Treiben nun endlich entkommen zu können und beabsichtigte mit recht zügiger Geschwindigkeit sein Fahrzeug aus der engen Parklücke Fahrzeug auszuparkieren. Dabei kollidierte er aus seiner Sicht „ganz leicht“ mit dem rechts von ihm befindlichen Fahrzeug. Da Herr N. keine augenscheinliche Beschädigung an diesem Fahrzeug feststellen konnte, setzte er ohne Auszusteigen seine Fahrt fort.

In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft ein Verfahren wegen „Fahrerflucht“ eingeleitet. Einerseits, weil er sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht angehalten hätte, andererseits weil er es unterlassen hätte die Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen. Herr N. rechtfertigte sich im Verfahren damit, dass er ja keinen Schaden bemerkt hätte, daher von einem Verkehrsunfall gar nichts gewusst hätte.

Diesen Einwendungen hat die Behörde keinen Glauben geschenkt und über Herrn N. schlussendlich eine Geldstrafe von gesamt € 400,00 verhängt.

In der Folge machte dann der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges Ersatzansprüche für Reparaturkosten betreffend diesen Unfallschaden geltend. Auch wenn es sich lediglich um eine „kleine Delle“ handelte, fiel für die Reparatur ein Kostenaufwand von knapp € 1.000,00 an, welcher von der KfZ-Haftpflichtversicherung des Herrn N. bezahlt wurde.

Allerdings hat die KfZ-Haftpflichtversicherung diesen Betrag in voller Höhe bei Herrn N. regressiert. Dies eben mit der Begründung, dass Herr N. „Fahrerflucht“ begangen hätte.

Mit dieser Vorgangsweise war die Haftpflichtversicherung im Recht und musste auch der von Herrn N. konsultierte Rechtsanwalt diesem empfehlen, die Regressforderung der Versicherung zu bezahlen.

Unter dem Strich hat daher diese Unaufmerksamkeit Herrn N. rund € 1.400,00 gekostet.

Bei derartigen „Parkschäden“ verhält es sich so, dass in rechtlicher Hinsicht nicht entscheidend ist, ob das Verursachen eines Verkehrsunfalles bzw Schadens vom Fahrzeuglenker tatsächlich bemerkt wurde, sondern vom Fahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerkt hätte werden können. Die Judikatur der Verwaltungsbehörden in diesem Zusammenhang ist äußerst streng und fordert insbesondere auch eine Überprüfungspflicht. Insbesondere nach dem geschilderten „Anfahren“ hätte sich Herr N. durch ganz genaue Überprüfung vergewissern müssen, ob ein Schaden am gegnerischen Fahrzeug entstanden ist und hätte dann die nächste Polizeidienststelle „sogleich“ verständigen müssen, da der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges nicht vor Ort war, daher der gesetzlich geforderte Identitätsnachweis nicht möglich war.