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Neues Erbrecht - Teil 3

Schon in den letzten beiden Beiträgen haben wir uns mit dem neuen Erbrecht befasst. Nicht neu, aber dennoch immer wieder bei Verlassenschaften wichtiges Thema ist der sogenannte Schenkungspflichtteilsanspruch der pflichtteilsberechtigten Kinder und des pflichtteilsberechtigten Ehegatten.

Die Schenkungsanrechnung, die im § 785 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: ABGB) geregelt ist, dient dem Schutz der Pflichtteilsberechtigten (Ehegatte und Kinder) vor einer Verkürzung ihrer Ansprüche durch Schenkungen des Erblassers unter Lebenden.

Wenn beispielsweise der Erblasser (der Verstorbene) schon zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen entweder an andere pflichtteilsberechtigte Personen (an eines von mehreren Kinder beispielsweise) oder an dritte Personen (beispielsweise an einen Neffen, an eine Nichte, Enkel, Enkelin etc.) verschenkt, sollen die nach dem Verstorbenen Pflichtteilsberechtigten (seine Kinder und/oder die Ehegattin) die Möglichkeit haben, hinsichtlich dieser Schenkungen den Pflichtteil zu erlangen.

Der Schenkungspflichtteil ist, genau wie der Pflichtteil, die Hälfte des gesetzlichen Erbrechtes.

Wenn beispielsweise der Erblasser eine Ehegattin und zwei Kinder hinterlässt, so ist das gesetzliche Erbrecht der Ehegattin 1/3, jenes der Kinder ebenfalls je 1/3.

Der Schenkungspflichtteil sowohl der Ehegattin als auch der Kinder ist daher die Hälfte hievon, sohin je 1/6.

Hat nunmehr der Erblasser kurz vor seinem Tod sein gesamtes Vermögen an eine dritte Person verschenkt, haben die Ehegattin und die Kinder den Schenkungspflichtteilsanspruch, gemäß welchem sie verlangen können, dass die zu berücksichtigenden Schenkungen wertmäßig bei der Verlassenschaft als Aktivposten hinzuzurechnen sind und ist dann über Tilgung der Schenkungen der Pflichtteil zu berechnen. Grundsätzlich richtet sich der Anspruch gegen die Verlassenschaft, wenn diese über zu wenig Mittel verfügt, dann gegen den Beschenkten.

Schenkungen gegen über pflichtteilsberechtigten Personen sind dabei unbefristet anrechenbar, gegenüber nicht pflichtteilsberechtigten Personen nur solche Schenkungen, die innert der letzten zwei Jahre vor dem Ableben des Verstorbenen getätigt worden sind.