Veröffentlichung


Neues Erbrecht - Teil 2

Wie bereits in der letzten Ausgabe berichtet, tritt ab 01.01.2017 das Erbechts-Änderungsgesetz 2015, mit welchem eine große Erbrechtsreform, die eine umfassende sprachliche und zum Teil auch inhaltliche Modernisierung der gesamten erbrechtlichen Bestimmungen zum Ziel hat, in Kraft.

 

Neben den bereits im letzten Artikel behandelten grundlegenden Änderungen des Pflichtteilsrechtes kommt es auch zu einer Änderung der Formanforderungen für Testamente.

Um die Fälschungssicherheit zu erhöhen, werden die Formanforderungen an letztwillige Verfügungen, die nicht vom Erblasser selbst handschriftlich aufgesetzt und unterfertigt sind, demgemäß an jedes maschinell angefertigte Testament, deutlich strenger gestaltet.

Abgesehen davon, bedarf es zur Gültigkeit der letztwilligen Verfügung einer speziellen Bekräftigung durch den Erblasser, die dadurch erreicht wird, dass man eigenhändig einen Zusatz auf der Urkunde anbringt, aus dem klar abzuleiten ist, dass die Urkunde den letzten Willen enthält, beispielsweise den eigenhändig geschriebenen Zusatz „Das ist mein letzter Wille“ samt Unterschrift.

Die drei Testamentszeugen müssen gleichzeitig anwesend sein, wenn der Verfügende die Urkunde unterfertigt und bekräftigt.

In die Urkunde müssen nunmehr nicht nur die Namen, sondern sämtliche Identitätsangaben der Zeugen aufgenommen werden, nämlich jedenfalls Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse. Die Zeugen müssen auf der Urkunde mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist, nämlich „als Zeuge“ unterschreiben.

Demgemäß wird das 3-Zeugen-Testament wesentlich komplizierter, weshalb wir dringend dazu raten, für die Erstellung eines fremdhändigen Testamentes einen Experten, wie einen Rechtsanwalt oder Notar, aufzusuchen.

Am eigenhändigen Testament ändert sich durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 nichts, dieses kann nach wie vor formgültig so erstellt werden, dass es eigenhändig vom Verfügenden aufgesetzt und auch eigenhändig unterfertigt wird.

Wichtig ist, dass das Testament jedenfalls ein Datum enthält sowie des Weiteren sich die Unterschrift ganz am Schluss befindet, demgemäß der gesamte Text durch die Unterschrift gedeckt wird.