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Neues Erbrecht: Teil 1

Ab 01.01.2017 tritt das Erbechts-Änderungsgesetz 2015 in Kraft, mit welchem eine große Erbrechtsreform, die eine umfassende sprachliche, und zum Teil auch inhaltliche Modernisierung der gesamten erbrechtlichen Bestimmungen zum Ziel hat.

Eine grundlegende Änderung betrifft das Pflichtteilsrecht.

Das Pflichtteilsrecht basiert auf dem Grundgedanken, dass gewisse nahe Angehörige, die sogenannten Pflichtteilsberechtigten, mit einem bestimmten wertmäßigen Mindestanteil am Nachlass partizipieren können.

Bislang war das Pflichtteilsrecht so geregelt, dass zum Kreise der pflichtteilsberechtigten Personen gehören jedenfalls der Ehegatte und die Kinder sowie die Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind.

Mit dem neuen Gesetz, welches am 01.01.2017 in Kraft tritt, verlieren die Eltern und weitere Vorfahren wie Großeltern, Urgroßeltern usw. ihr Pflichtteilsrecht.

Demgemäß sind pflichtteilsberechtigt nur noch der Ehegatte oder eingetragene Partner sowie die Kinder des Verstorbenen.

So ist der überlebende Ehegatte nach dem verstorbenen Ehegatten alleine pflichtteilsberechtigt, wenn keine Kinder da sind, wenn Kinder da sind, sind die Kinder und der überlebende Ehegatte pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil kann unter bestimmten Voraussetzungen gemindert werden und zwar auf die Hälfte, wenn es zwischen dem Verstorbenen und den Pflichtteilsberechtigten über einen längeren Zeitraum vor dem Tod kein familiäres Naheverhältnis gegeben hat. Bislang war die Voraussetzung derart, dass zu keinem Zeitpunkt je ein familiäres Naheverhältnis bestanden haben durfte, ab dem 01.01.2017 reicht es aus, wenn mindestens zwanzig Jahre lang kein familiäres Naheverhältnis bestanden hat.

Die Pflichtteilsminderung ist nicht nur bei verwandten Personen wie bisher möglich, sondern nunmehr auch bei Ehegatten oder eingetragenen Partnern, wenn die Trennung zwanzig Jahre lang und mehr gedauert hat. Nicht möglich ist die Pflichtteilsminderung jedoch wie bisher dann, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für fehlende Kontakte gegebenen hat.

Wenn es demgemäß zur Trennung der Eltern eines Kindes kommt und der Vater sich beispielsweise für ein Kontaktrecht zu seinem Kind nicht interessiert, ist er auch dann, wenn dieser Zustand mehr als zwanzig Jahre andauert, nicht berechtigt, das Pflichtteilsrecht seines Kindes auf die Hälfte zu kürzen.