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Kontaktrecht des Stiefvaters

Der Oberste Gerichtshof musste sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen, ob bzw inwiefern der Stiefvater ein Kontaktrecht zum minderjährigen Stiefkind hat.

Im konkreten Fall hat der 2005 geborene Minderjährige, der aus einer früheren Beziehung der Mutter stammt, eine enge Beziehung zum Stiefvater. Der Stiefvater war von Juni 2009 bis Februar 2013 der Lebensgefährte der Mutter des Minderjährigen. Darüber hinaus haben der Stiefvater des Minderjährigen und dessen Mutter eine gemeinsame 2010 geborene Tochter. Zwischen dem Stiefvater und der Mutter besteht eine Kontaktrechtsvereinbarung hinsichtlich der gemeinsamen Tochter, wöchentlich Montag auf Dienstag und einmal im Monat von Sonntagmorgen bis Dienstagmorgen. Bisher besucht der Minderjährige den Stiefvater gleichzeitig mit seiner Halbschwester.

Der Stiefvater beantragte die Einräumung eines Kontaktrechts zum Stiefkind, sodass er zusätzlich zu den Zeiten mit beiden Kindern auch mit ihm allein Zeit verbringen kann.

Das Erstgericht gab dem Antrag des Stiefvaters Folge. In zweiter Instanz wurde dem Rechtsmittel der Mutter teilweise Folge gegeben und dem Stiefvater ein Kontaktrecht zum Minderjährigen eingeräumt, das dem Kontaktrecht zur leiblichen Tochter entspricht. Der Oberste Gerichtshof entschied in dritter und letzter Instanz, dass dem Stiefvater zusätzlich an den verlängerten Wochenenden ein Kontaktrecht zum Stiefkind von Samstag auf Sonntag eingeräumt wird. Dies begründete der Oberste Gerichtshof wie folgt:

Wenn persönliche Kontakte des minderjährigen Kindes mit einem dazu bereiten Dritten dem Wohl des Kindes dienen, so hat das Gericht die zur Regelung der persönlichen Kontakte nötigen Verfügungen zu treffen. Neben den Eltern und Großeltern können auch andere Menschen wichtige Bezugspersonen für ein Kind sein, etwa Geschwister, Stief- oder Pflegeeltern. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Kontakte können keine allgemeingültigen, von den Umständen des Einzelfalls losgelösten Aussagen getroffen werden. Der Umfang der Kontakte muss davon abhängen, wie weitgehend eine Beziehung ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist.

Von der Mutter wurde schon bisher ein dem leiblichen Kind der beiden angepasstes Kontaktrecht ermöglicht. Für eine Ausweitung des Kontaktrechtes spreche hier, der aufgrund des Altersunterschiedes nachvollziehbare Wunsch des Stiefkindes, auch alleine Zeit mit dem „Papa“ zu verbringen.