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Konsequenzen der verdeckten Tonüberwachung des untreuen Ehegatten

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst ausgesprochen, dass die verdeckte Tonüberwachung des untreuen Ehegatten eine Eheverfehlung darstellt, wenn die hierfür vorgesehene Grenze überschritten wird.

Die ständige Rechtsprechung erlaubt grundsätzlich dem Ehegatten, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehegatten gestört wird, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen.

Das Recht des Ehegatten auf Nachforschung endet jedoch dort, wo die Überwachung des Ehegatten offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig oder rechtsmissbräuchlich ist. Es muss somit im Einzelfall überprüft werden, ob durch bestimmte Überwachungsmaßnahmen die Grenze zwischen legitimer Informationsbeschaffung und ehewidrigem Verhalten überschritten wurde.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass „systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung wegen des damit erzeugten „permanenten Überwachungsdrucks“ und der lückenlosen Konservierbarkeit der Ergebnisse schwerer wiegt als die bloße Beobachtung durch einen dafür abgestellten Detektiv“.

Zur Aufdeckung eines ehestörenden Verhaltens kann eine derartige technische Überwachung nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn es sich um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks handelt.

So zum Beispiel wurde das Verhalten der Ehegattin, die um Beweise für die Untreue ihres Ehemannes zu erlangen, in dessen Ordinationszimmer eine Tonüberwachung einrichtete und damit auch Zugang zu vertraulichen Patienteninformationen erlangte, als Eheverfehlung qualifiziert. Dies unabhängig davon, ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits unheilbar zerrüttet war oder nicht.

Diese Tonüberwachung verletzte die berufliche Integrität des untreuen Ehegatten gröblichst und sprengte somit alle Grenzen der zulässigen Informationsbeschaffung.

Aus diesem Grund wurde anstatt des Alleinverschuldens des untreuen Ehegatten, welcher auch seine Unterhaltspflicht und die Pflicht zur anständigen Begegnung verletzte, (lediglich) sein überwiegendes Verschulden ausgesprochen.