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Informationsrecht des nicht Obsorgeberechtigten

Für einen nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil stellt sich neben der Frage des Kontaktechtes, auch die Frage inwieweit er in Angelegenheiten, die das Kind betreffend, „mitreden darf“.

Das Gesetz räumt dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil gewisse Mindestrechte ein. Neben dem Kontaktrecht, besteht auch ein Informations- und Äußerungsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils. Danach ist der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil von wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu verständigen und kann sich dieser hierzu in angemessener Frist äußern.

Zu den wichtigen Angelegenheiten zählt unter anderem Folgendes: Die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, der Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und der Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, der Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder der Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags, die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, die Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Weiters zählen zu den wichtigen Angelegenheiten etwa nicht bloß völlig harmlose Erkrankungen, Unfälle, längere Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthalt, Sprachferien im Ausland, Wohnungswechsel, Übersiedlung ins Ausland, besondere Erfolge, Auszeichnungen, vor allem aber Angelegenheiten der Ausbildung, etwa Schulwahl oder Berufswechsel.

Wichtig ist jedenfalls der Schulerfolg. Die Informationspflicht besteht so weit, dass sich der andere Elternteil einen Überblick über den Fortgang der schulischen Ausbildung machen kann. Es wird daher ausreichen, jedes Jahreszeugnis zu übermitteln und über markante Leistungsveränderungen auch während des Schuljahres zu informieren.

Die Verletzung der Informationspflicht und die Nichtberücksichtigung einer Äußerung entfalten keine Außenwirkungen. Das Äußerungsrecht ist weder ein Zustimmungs- noch ein Mitbestimmungsrecht. Die vom Obsorgeträger getroffenen Maßnahmen bleiben Dritten gegenüber wirksam.

Das Recht auf Information des nicht Obsorgeberechtigten richtet sich gegen den Obsorgeträger. Das heißt, dass im Falle der Verweigerung des Informationsrechtes das Gericht der obsorgeberechtigten Person aufzutragen hat, dem nicht Obsorgeberechtigten bestimmte Informationen zu erteilen. Erst wenn der Obsorgeberechtigte diesem gerichtlichen Auftrag nicht nachkommt, kann der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil ermächtigt werden, die Informationen direkt - etwa in der Schule oder beim behandelnden Arzt - selbst zu beschaffen.