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Hausbau durch Lebensgefährten – wann liegt die schlüssige Gründung einer GesBR vor?

Grundsätzlich gehört ein Haus jenem Lebensgefährten, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Lebensgefährten können eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) gründen, in die sie ihre Leistungen – insbesondere Geld- und Sachleistungen – einbringen, um ein gemeinsames Heim zu schaffen. Diese GesBR folgt den Regeln einer Miteigentümerschaft, die auch Ansprüche für jenen Lebensgefährten vorsieht, der zwar nicht im Grundbuch eingetragen ist, allerdings seine gesellschaftsrechtlichen Leistungen erbracht hat.

Im gegenständlichen Fall wurden der Grundstückskauf und der Hausbau im Wesentlichen aus Geldmitteln des Lebensgefährten finanziert. Die Lebensgefährtin hat bei der Planung des Hauses mitgewirkt, den Baufortschritt mitüberwacht und untergeordnete Geldleistungen erbracht. Die Lebensgefährtin führte den Haushalt, betreute die Kinder und war teilzeitbeschäftigt. Eine Eintragung der Lebensgefährtin im Grundbuch war nie ein Gesprächsthema.

Als sich das Paar trennte, begehrte der Lebensgefährte die Räumung des Hauses. Die Lebensgefährtin wandte ein, dass sie schlüssig eine GesBR zum Zwecke der Errichtung eines Hauses gegründet hätten und ihr somit Miteigentumsrechte am Haus zustehen würden.

Das Gericht entschied, dass mit „Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund übrig sein dürfe, an der Gründung einer Gesellschaft zu zweifeln.“ Nachdem die Parteien mehr als 10 Jahre das Haus bewohnten, ohne die Begründung von Miteigentum auch nur zu erwähnen, sei an der Absicht zu zweifeln, dass sie eine GesBR gründen wollten.

Nachdem die Lebensgefährtin nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft das im Alleineigentum des Lebensgefährten stehende Haus titellos benütze, war das Räumungsbegehren berechtigt und die Lebensgefährtin musste ausziehen.