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Frist für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruches bei Scheidung

Nach einer Scheidung ist das eheliche Gebrauchsvermögen und sind die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen. In diesem Zusammenhang sind auch die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.

 

Das Ehegesetz sieht vor, dass der Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse inklusive der Schulden erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.

Festzuhalten ist, dass lediglich bei einvernehmlichen Scheidungen das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse bereits im Zuge der Durchführung der Scheidung unter einem aufgeteilt werden.

Kommt es jedoch nicht zu einer einvernehmlichen Scheidung, so sieht das Gesetz vor, dass zunächst das Scheidungsverfahren durchgeführt wird. Im Zuge dieses Scheidungsverfahrens klärt das Gericht im Wesentlichen zwei Punkte: Zum einen, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, sodass die Scheidung überhaupt durchgeführt werden kann; zum anderen welchen Ehegatten das Verschulden an der Scheidung trifft.

Erst nach Erledigung dieses Scheidungsverfahrens wird sodann das Aufteilungsverfahren bei Gericht durchgeführt. Dies jedoch – wie bereits ausgeführt – nur dann, wenn binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung das Aufteilungsverfahren gerichtlich beantragt wird.

Diesbezüglich gilt es jedoch eine „Falle“ zu beachten: Es kommt immer wieder vor, dass in Scheidungsverfahren das erstinstanzliche Gericht die Scheidung ausspricht sowie über das Verschulden an der Scheidung erkennt und in weiterer Folge von den Parteien nur der Verschuldensausspruch bekämpft wird. Dies hat zur Folge, dass die Scheidung an sich mit Ablauf der Rechtsmittelfrist des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig wird und nur noch das Verschulden strittig ist. In diesem Fall läuft zwar noch das „Scheidungsverfahren“ betreffend das Verschulden, die Scheidung an sich ist jedoch mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig und läuft diesfalls bereits ab diesem Zeitpunkt die einjährige Frist zur Geltendmachung des Aufteilungsanspruches. Es kommt immer wieder vor, dass Parteien dies übersehen und den Aufteilungsanspruch verfristen lassen.

In diesem Zusammenhang ist höchste Vorsicht geboten und ist es immer ratsam sich betreffend die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bereits frühzeitig kompetent rechtlich beraten zu lassen.