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Erbrechtliche Behandlung von Schenkungen an Enkelkinder

Frau N. und Herrn M. sind Geschwister.

Als die gemeinsame Mutter verstirbt, bestand zwischen Herrn M. und seiner restlichen Familie, insbesondere seiner Mutter und seiner Schwester schon längere Zeit kein Kontakt mehr.

Im Zuge der Abwicklung der Verlassenschaft musste Herr M. feststellen, dass die Mutter das sehr werthaltige Elternhaus drei Jahre vor ihrem Tod an die Kinder seiner Schwester, sohin deren Enkelkinder, geschenkt hatte.

Fraglich ist nunmehr, ob Herr M. als Pflichtteilsberechtigter seiner Mutter verlangen kann, dass die Schenkung an die Kinder seiner Schwester bei der Berechnung der Verlassenschaft wertmäßig hinzuzurechnen ist.

Alte Rechtslage:

Vor dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 hatten Schenkungen unberücksichtigt zu bleiben, die der Erblasser (der Verstorbene) früher als zwei Jahre vor seinem Tod an nicht-pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat. Als Pflichtteilsberechtigte im Sinne dieser Bestimmung galt, wer im Schenkungszeitpunkt abstrakt pflichtteilsberechtigt war und im Zeitpunkt des Erbanfalles konkret pflichtteilsberechtigt ist. Dies bedeutet für unseren Fall, dass wenn zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter Frau N. noch lebt, dann diese Schenkung des Elternhauses an die Enkelkinder nicht zu einer Schenkungsanrechnung führt, sodass Herr M. bezüglich seines Elternhauses aufgrund der Schenkung drei Jahre vor dem Tod der Mutter keinerlei Anspruch mehr hat.

Neue Rechtslage:

Seit Geltung des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 (anwendbar auf Todesfälle ab dem 01.01.2017) hat sich dies maßgeblich verändert.

Es kommt nicht mehr auf die konkrete Pflichtteilsberechtigung an, sondern ausschließlich auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung im Sinne des § 783 Abs 1 ABGB.

Da die Kinder der Frau N. als Enkelkinder abstrakt Pflichtteilsberechtigt sind, hat Herr M. das Recht, zu verlangen, dass diese Schenkung seines Elternhauses an die Kinder seiner Schwester unabhängig davon, wie lange sie schon her ist (unbefristet) auf die Verlassenschaft angerechnet bzw ihr hinzugerechnet wird.

Er hat daher hinsichtlich des Elternhauses einen Pflichtteilsanspruch dahingehend, dass der Wert des Elternhauses zum Zeitpunkt der Schenkung zuzüglich einer Indexanpassung so zu behandeln ist, als ob er sich noch in der Verlassenschaft befände und wird demgemäß der Pflichtteil des Herrn M. auch hinsichtlich dieser Schenkung berechnet.