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Eheverfehlungen

Gemäß § 49 EheG kann ein Ehegatte die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Im Rahmen der Verschuldensscheidung wird im streitigen Rechtsweg vom Gericht geklärt, welchen der beiden Ehegatten das alleinige oder zumindest überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft.

Derjenige, aus dessen alleinigem oder überwiegenden Verschulden die Ehe geschieden wird, hat nicht nur die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen, sondern ist dem anderen Ehegatten gegenüber dem Grunde nach zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Im streitigen Scheidungsverfahren hat das Gericht zu prüfen, welche der von den Parteien vorgebrachten Eheverfehlungen des jeweils anderen Ehegatten tatsächlich vorliegen und hat dann, sobald die Eheverfehlungen für das Gericht feststehen, diese gegeneinander abzuwägen.

Eheverfehlungen sind beispielsweise der Ehebruch. Der Ehebruch ist die Vollziehung des Beischlafs mit einer Person, die nicht der Ehepartner ist.

Gemäß der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, beispielsweise zuletzt 7 Ob 180/16w, ist der Ehebruch eine der schwersten Eheverfehlungen, weil der darin gelegene Treuebruch regelmäßig die Vertrauensgrundlagen der ehelichen Gemeinschaft tiefgreifend und nachhaltig erschüttert.

Weitere Eheverfehlungen sind die Zufügung körperlicher Gewalt sowie die Zufügung schweren seelischen Leides, wie beispielsweise durch wiederholte Beschimpfungen, Psychoterror oder lang dauernde, gezielte Ausübung subtilen psychischen Drucks.

Des Weiteren stellt einen Ehescheidungsgrund die Verweigerung der Fortpflanzung dar.

Zudem stellt es eine Eheverfehlung dar, wenn ein Ehepartner die Pflicht zur umfassenden gemeinsamen Lebensführung verletzt, weil der eine Ehegatte den anderen aus dem Schlafzimmer ausweist oder aussperrt oder von dort auszieht.

Des Weiteren stellt die grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, Desinteresse an gemeinsamer Freizeitgestaltung, unterlassenes Entgegentreten gegen dominante Einflussnahme der Mutter auf familieninterne Angelegenheit, Unterbinden jedes Kontaktes des Ehegatten zu den nächsten Angehörigen und Ähnliches eine schwere Eheverfehlung dar.

Des Weiteren sind die Ehegatten auch verpflichtet, gemeinsam zu wohnen, weshalb nicht einverständliches, dauerndes getrenntes Wohnen oder zumindest gleichwertige Gründe Eheverfehlungen darstellen.

Auch besteht eine Pflicht zur geschlechtlichen Treue außerhalb des Ehebruchs, weshalb beispielsweise das verheimliche Übernachten bei einer anderen Frau / einem anderen Mann, gemeinsamer Urlaub mit einer anderen Frau / einem anderen Mann, Besuche bei Prostituierten oder Ähnliches diesen Ehescheidungsgrund verwirklichen.

Weiters sind die Ehegatten sich zur gegenseitigen Treue verpflichtet, weshalb beispielsweise auch das Verschweigen von Einkommen und Täuschung darüber, heimliche Abhebungen größeren Ausmaßes vom Gehaltskonto, eigenmächtiges Abheben von ehelichen Ersparnissen, Verweigerung jedweder Rechenschaft über die Verwendung von Geldbeträgen, hemmungsloses Eingehen von hohen Schulden, Schulden durch Kontoüberziehungen ohne Wissen oder gegen den Willen des anderen Ehegatten, eigenmächtiges Wegschaffen von ehelichem Hausrat, grundlose Eifersucht, beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten usw. einen Ehescheidungsgrund darstellen.

Weiters sind die Ehegatten sich auch gegenseitig zur anständigen Begegnung verpflichtet.

Jedwede Misshandlungen physischer oder psychischer Natur stellen demgemäß Eheverfehlungen dar, genauso wie wiederholte und schwere Beschimpfungen, kränkendes Verhalten, Pedanterie und Ähnliches.

Die Ehegatten sind sich auch zum wechselseitigen Beistand verpflichtet, weshalb es auch eine Eheverfehlung darstellt, wenn die Unterhaltspflicht verletzt wird, indem beispielsweise der verdienende Ehegatte dem nichtverdienenden Ehegatten zu wenig Geld zur Verfügung stellt, damit dieser seinen Lebensunterhalt bezahlen kann.

Des Weiteren ist die Beistandspflicht auch verletzt, wenn der Beistand bei Hilflosigkeit des einen Ehegatten vom anderen Ehegatten verweigert wird.

Weiters haben die Ehegatten grundsätzlich auch den Haushalt gemeinsam zu führen, des Weiteren haben sie Pflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern, wie beispielsweise Pflege und Erziehung, Unterhaltsleistung usw.

Es stellt beispielsweise auch eine Eheverfehlung dar, wenn die Kinder in den Ehestreit hineingezogen werden, des Weiteren, wenn das Besuchsrecht behindert oder gar verweigert wird, wenn der Kontakt zu den Kindern unterbunden wird oder die Kinder entzogen werden, des Weiteren stellt auch die Misshandlung der Kinder eine Eheverfehlung dar.

Eheverfehlungen sind beispielsweise auch ehrlose und unsittliche Verhaltensweisen während der Ehe, wie beispielsweise Trunksucht, Zuhälterei, Straftaten gegen Dritte, wie beispielsweise Betrug oder Diebstahl.