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Dürfen sich Unternehmen untereinander in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von jeder Haftung freizeichnen?

Nach § 879 (3) ABGB ist eine in AGB´s enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Laut Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf zwischen Unternehmern vereinbarte AGB´s anwendbar. An das Erfordernis der gröblichen Benachteiligung wird allerdings ein strengerer Maßstab angelegt.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Haftungsausschluss gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung ist hierbei niemals gedeckt. Der Ausschluss von grober Fahrlässigkeit ist nach Prüfung des Einzelfalles zulässig. Gefahren an die der Vertragspartner überhaupt nicht denken konnte – weil sie zum Beispiel aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle herrühren oder auf einem „so krassen Verschulden beruhen“, dass nach der Erfahrung des Lebens nicht mit ihr gerechnet werden konnte fallen nicht darunter.

Als verzichtbar werden somit nur voraussehbare und kalkulierbare Risiken angesehen. Die Sittenwidrigkeit führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der gesamten Vertragsbestimmung. Sie ist geltungserhaltend auf den erlaubten Inhalt zu reduzieren. Bei entgeltlichen Leistungen ist für die Zulässigkeit der Haftungsfreizeichnung zu berücksichtigen, ob diese bei der Vereinbarung des Entgeltes mitberücksichtigt wurde. Zu beweisen ist die Nichtigkeit der Freizeichnungsklausel von jenem Partner, der die Sittenwidrigkeit behauptet.