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DOPPELRESIDENZ EINES KINDES

Von der Doppelresidenz eines Kindes spricht man, wenn die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben und das Kind sowohl bei der Mutter als auch beim Vater wohnt, indem es in etwa gleichen Zeiträumen zwischen den Haushalten der Eltern wechselt. Die Zeiträume können ein paar Tage, wochenweise und ein anderer Rhythmus sein.

Das Doppelresidenzmodell ist grundsätzlich vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Das Gesetz ermöglicht zwar die gemeinsame Obsorge getrennt lebender Eltern, Voraussetzung ist allerdings, dass der Haushalt festgelegt wird, in dem das Kind hauptsächlich betreut wird. Gemäß Gesetz gibt es demgemäß ein „Heim erster Ordnung“.

Unabhängig davon, dass das Doppelresidenzmodell gesetzlich nicht vorgesehen ist, kann es grundsätzlich vereinbart werden.

Es handelt sich zwar gemäß der Rechtsprechung um ein Ausnahmemodell, dennoch ist die Vereinbarung desselben dann möglich, wenn die gleichteilige Betreuung durch beide Elternteile, die die gemeinsame Obsorge haben, aber getrennt leben, für das Kind die beste Lösung ist. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn das Kind durch die gleichteilige Betreuung durch die beiden Eltern nicht in seinem Lebensmittelpunkt zerrissen wird, wenn beide Elternteile schon vor der Auflösung der Ehe oder Trennung der Gemeinschaft die Aufgaben und Lasten der Betreuung gemeinsam getragen haben, ihre Lebens- und Vermögensverhältnisse so beschaffen sind, dass keine Auswirkungen auf die finanzielle Sicherung des Kindes zu befürchten ist und sie trotz der Trennung immer noch ausreichend miteinander kommunizieren.

Eine gesonderte Kontaktrechtsregelung erübrigt sich, wenn die Betreuung nicht in allzu langen Zeiträumen abwechselt. Wenn die Eltern in etwas gleich viel verdienen, steht wechselseitig auch keine Verpflichtung zur Zahlung eines Geldunterhaltes.

Nur dann, wenn signifikante Einkommensunterschiede bestehen, besteht zu Gunsten des schlechter verdienenden Elternteils eine Restgeldunterhaltsverpflichtung zu Lasten des Besserverdienenden.