Veröffentlichung


Diversion

Nicht jedes Strafverfahren muss zwingend mit einem Freispruch oder einer Verurteilung enden. Es gibt auch die Möglichkeit ein Strafverfahren diversionell zu erledigen.

Die Diversion ermöglicht, ein Strafverfahren zu beenden, ohne dass ein förmliches Strafverfahren durchgeführt und ein Urteil gefällt werden muss. Die Diversion kann auch im Stadium des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, was zur Folge hat, dass die Anklageerhebung unterbleibt und es gar nicht zu einem gerichtlichen Strafverfahren kommt.

Das was die Diversion am attraktivsten macht, ist der Umstand, dass keine Eintragung ins Strafregister erfolgt. Die erfolgte Diversion scheint für die Dauer von zehn Jahren justizintern auf, der Beschuldigte gilt jedoch weiterhin als unbescholten.

Eine Diversion kommt in solchen Fällen in Betracht, in denen der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und eine Einstellung des Strafverfahrens ausgeschlossen ist, eine Bestrafung aber als nicht geboten erscheint. Eine Diversion ist auch nur dann möglich, wenn sie ausreicht und geeignet ist, um den Beschuldigten bzw andere Personen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Aus diesem Grund hängt die Möglichkeit der Diversion unter anderem auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht bzw die Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen. Anzumerken ist, dass ein Geständnis jedoch nicht vorausgesetzt wird.

Ein diversionelles Vorgehen ist dann ausgeschlossen, wenn die Straftat mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn also ein schweres Delikt begangen wurde und wenn die Schuld des Beschuldigten als schwer anzusehen ist. Selbst bei Tod eines Menschen gibt es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens.

Als Diversionsmaßnahme kommt die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit mit allfälligen Pflichten bzw Bewährungshilfe oder ein außergerichtlicher Tatausgleich in Betracht. Ein außergerichtlicher Tatausgleich ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Opfer seine Zustimmung hierfür erteilt.

Bei jugendlichen Beschuldigten gilt die Besonderheit, dass die Diversion auch bei einer Straftat mit mehr als 5 Jahren angedrohter Freiheitsstrafe in Betracht kommt und generalpräventive Hindernisse nicht berücksichtigt werden dürfen. Weiters ist für das Zustandekommen des außergerichtlichen Tatausgleichs die Zustimmung des Opfers nicht vorausgesetzt.

Wenn ein Strafverfahren mittels Diversion beendet wird, erfolgt kein Schuldspruch und keine formelle Verurteilung und scheint somit auch keine Eintragung im Strafregister auf, weshalb die Diversion eine überlegenswerte Alternative darstellt.

In bestimmten Fällen, insbesondere wenn ein Freispruch realistisch erscheint, kann es für den Betroffenen dennoch günstiger sein, die Diversion abzulehnen. Ob eine diversionelle Erledigung angeregt werden soll bzw ein Diversionsangebot abgelehnt werden soll, ist nach Abwägung der konkreten Umstände zu entscheiden. Bevor diese Entscheidung getroffen wird, sollte dies unbedingt mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.