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Die Vermögensaufteilung

Hauptkriterium bei der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Ehescheidung ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Billigkeit.

In § 83 Abs 1 EheG nennt der Gesetzgeber eine Reihe von Bemessungsrichtlinien. So kommt es bei der Aufteilung primär auf Gewicht und Umfang des Beitrages eines jeden Ehegatten zum Erwerb des Vermögens an.

Des Weiteren ist auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen.

Als Beitrag gilt jede unmittelbare Vermögensleistung in Form von Arbeits-, Sachmittel- und Kapitaleinsatz. Als Beiträge sind aber auch die Unterhaltsleistung, die Haushaltsführung sowie die Pflege und Erziehung der Kinder, gegebenenfalls auch die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten sowie jeglicher sonstiger ehelicher Beistand zu werten.

Unterhaltsleistung und Haushaltsführung sind zu Folge der Rechtsprechung als gleichwertig anzusehen. Dies bedeutet, dass, wenn beispielsweise die Ehegattin den Haushalt führt und sich um die Pflege und Erziehung der Kinder kümmert, dieser Beitrag gleichwertig zur Bestreitung der gesamten Kosten, die innerhalb der Familie für die Lebensführung anfallen, durch den Ehegatten ist.

Zu einer betragsmäßigen Bewertung kommt es im Normalfall nicht, sondern hat sich in der Gerichtspraxis herauskristallisiert, dass das Vermögen in der Mehrzahl der Fälle im Verhältnis 50:50 aufgeteilt wird.

Es gibt sogar Entscheidungen, die explizit davon sprechen, dass grundsätzlich eine Aufteilung im Verhältnis 50:50 vorzunehmen ist, wenn nicht gewichtige Umstände dagegen sprechen.

Im Wesentlichen geht es eben darum, dass nach Billigkeit entschieden wird, der Richter hat sich an der Einzelfallgerechtigkeit zu orientieren.

Die Rechtsprechung berücksichtigt auch das Verschulden an der Eheauflösung und den Grundsatz des Wohlbestehenkönnens, was bedeutet, dass beide Ehegatten auch nach der Ehescheidung noch möglichst gut weiterleben können sollten.

Die Berücksichtigung des Scheidungsverschuldens hat allerdings eine bloß untergeordnete Bedeutung und erfolgt in der Gerichtspraxis vor allem dadurch, dass dem schuldlosen Teil eine Option bei der Auswahl der zu verteilenden Gegenstände eingeräumt wird, wobei aber dennoch das existentielle Bedürfnis des Schuldigen zu berücksichtigen ist.

Ein weiterer Grundsatz ist, dass bei der Verteilung des Vermögens auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass sich in Zukunft die Lebensbereiche der geschiedenen Gatten möglichst wenig berühren, damit es auch nach der Aufteilung möglichst wenige Konfliktpunkte gibt.