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Der Kostenvoranschlag

Wenn ein Konsument einen Werkvertrag (Vertrag mit einem Handwerker zur Erstellung eines Werkes oder Durchführung von Reparaturarbeiten, usw.) abzuschließen gedenkt, wendet er sich vorab häufig an seinen Vertragspartner und bittet ihn um Erstellung eines Kostenvoranschlages oder Angebotes, damit er weiß, was in kostenmäßiger Hinsicht auf ihn zukommt.

 

Im Zweifel ist der Kostenvoranschlag vom Werkunternehmer gratis zu erstellen, wenn er allerdings den Konsumenten vor der Erstellung des Kostenvoranschlages darauf hinweist, dass er nicht bereit ist, dies gratis zu tun und für die Erstellung des Kostenvoranschlages ein Entgelt verlangt, hat der Verbraucher das entsprechende Entgelt auch zu zahlen, es gilt die Entgeltlichkeit dann als vereinbart.

Unterlässt der Unternehmer aber den Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Kostenvoranschlages, so schuldet ihm der Verbraucher kein Entgelt, was bedeutet, dass die Vereinbarung über die Erstellung des Kostenvoranschlages ein unentgeltliches Rechtsgeschäft ist.

Hat der Werkunternehmer einen Kostenvoranschlag bzw. ein Angebot abgegeben, so ist dies grundsätzlich verbindlich, was bedeutet, dass den Unternehmer das wirtschaftliche Risiko trifft: Er kann auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keinerlei Erhöhungen des Entgeltes fordern. Unterschreitungen der Kosten kommen allerdings ebenfalls dem Unternehmer und nicht dem Besteller zugute, außer die Unterschreitung ist auf eine vom Besteller verlangte Änderung des Werkes zurückzuführen.

Will der Unternehmer die Richtigkeit des Kostenvoranschlages nicht garantieren, so muss er dies aber dem Verbraucher gegenüber ausdrücklich erklären. Dies gilt nur im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher, nach dem allgemeinen Zivilrecht ist im Zweifel keine Gewähr des Werkunternehmers anzunehmen.

Hat der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher erklärt, dass er keine Gewähr für seinen Kostenvoranschlag übernimmt, so hat der Unternehmer den Besteller von unvorhersehbaren, beträchtlichen Überschreitungen zu informieren. Unterlässt er dies, so verliert er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten. Zeigt er die Überschreitung an, so kann der Besteller damit einverstanden sein oder vom Vertrag zurücktreten; in diesem Fall hat er die vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen angemessen zu vergüten.

Entsprechendes gilt im Übrigen auch für den unverbindlichen Schätzungsanschlag, außer die darin enthaltenen Angaben sind derart wage, dass sie keine Grundlage für ein Vertrauen des Bestellers auch nur auf die ungefähre Richtigkeit der Preisangaben bieten.

Zusammengefasst gilt daher, dass für einen Verbraucher ein Kostenvoranschlag nur dann zu bezahlen ist, wenn er vor Erstellung des Kostenvoranschlages daraufhin gewiesen wird, dass der Kostenvoranschlag nicht gratis, sondern gegen Entgelt erstellt wird. Des Weiteren ist der Kostenvoranschlag grundsätzlich als verbindlich anzusehen, außer der Verbraucher wird vom Unternehmer darauf hingewiesen, dass er keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages leistet.

 

Bei einem Kostenvoranschlag mit Gewähr hat eine etwaige Überschreitung des Preises der Werkunternehmer zu tragen, dies gilt auch beim Kostenvoranschlag ohne Gewähr, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher keine Kostenwarnung abgibt, sobald für ihn erkennbar ist, dass der Kostenvoranschlag überschritten werden wird.