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Der Hund oder ich?

Eine Scheidung muss nicht immer friedlich ablaufen. Eine Ehescheidung kann auch auf Grund des Verschuldens des anderen Ehegatten beantragt werden, wenn dieser durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr zumutbar ist.

Einer der vielen Eheverfehlungen, welche dem Ehegatten im Scheidungsverfahren ordentlich zum Verhängnis werden kann, ist die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen. Denn bis zur rechtskräftigen Eheauflösung sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, sofern sie diese Pflicht nicht einvernehmlich aufheben. Eine gesonderte Wohnungsnahme kann während der aufrechten Ehe in speziellen Gründen auch gegen den Willen des Ehegatten rechtmäßig sein. Ein nicht ausreichend begründbarer Auszug verstößt gegen die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen.

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst ausgesprochen, dass wenn ein Ehegatte das Ultimatum stellt, „der Hund oder ich“, und der andere Ehegatte dennoch den Hund nicht entfernt, dieser Umstand nicht dazu führt, eine gesonderte Wohnungsnahme durch den Ehegatten zu rechtfertigen. Fehlende Begeisterung für ein neues Familienmitglied auf vier Pfoten ist somit kein wichtiger persönlicher Grund für den Auszug, vielmehr stellt diesfalls der Auszug eine Eheverfehlung dar.