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Das Kontakrecht zum volljährigen Kind

Das Recht des minderjährigen Kindes und jedes Elternteils, miteinander persönlichen Kontakt zu haben, ist nicht nur ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung, sondern auch ein unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde.

Das Kontaktrecht kann nur unter streng zu beurteilenden Voraussetzungen eingeschränkt oder vorübergehend entzogen werden. Die gänzliche Untersagung des persönlichen Kontakts muss die Ausnahme sein.

Zweck des Kontaktrechts ist, die Bindung zwischen Eltern und Kindern aufrechtzuerhalten und eine gegenseitige Entfremdung zu verhindern. Es soll auch die Verbundenheit zwischen dem nicht pflegenden Elternteil hergestellt bzw gewahrt werden, um die gedeihliche Entwicklung des Kindes sicherzustellen.

Den Antrag auf gerichtliche Regelung können jeder Elternteil und das Kind stellen.

Lehnt ein mündiger Minderjähriger (Kinder ab 14) den persönlichen Kontakt aus eigenem Antrieb, also unbeeinflusst, ernsthaft und dauerhaft ab, so hat das Gericht zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Bleiben diese Versuche erfolglos, ist von einer Durchsetzung des Kontaktrechts abzusehen. Jüngere Kinder können dagegen auch gegen ihren Willen zu einem Kontakt verhalten werden, wobei die Mündigkeit keine starre Grenze bildet.

Wie sieht es jedoch ab dem 18. Lebensjahr aus? Kann man auch gegenüber einem Volljährigen das Kontaktrecht gerichtlich durchsetzen?

Mit dieser Frage musste sich jüngst der Oberste Gerichtshof auseinandersetzen. Laut dem Obersten Gerichtshof setzt das Kontaktrecht des Elternteils die Minderjährigkeit des Kindes voraus. Danach erlischt ein Kontaktrechtstitel mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes besteht zwischen Eltern und volljährigen Kindern kein durchsetzbarer Kontaktanspruch. Das gilt auch für Kinder, die zwar volljährig, nicht jedoch entscheidungsfähig sind. Darunter fallen insbesondere Personen mit psychischer Beeinträchtigung, die trotz Volljährigkeit nicht in der Lage sind, eigenständig Entscheidungen zu treffen.

In diesem Zusammenhang wurde auch klargestellt, dass die zwischen Eltern und Kinder herrschende Beistandspflicht, welche im Gegensatz zum Kontaktrecht nicht mit Eintritt der Volljährigkeit erlischt, eine Verpflichtung zum persönlichen Kontakt begründet. Die Beistandspflicht ist jedoch eine Rechtspflicht, die im Eltern-Kind-Verhältnis unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht, im Erbrecht (Erbunwürdigkeit/Enterbung) und bei minderjährigen Kindern im Obsorgerecht hat. Das bedeutet, dass im Falle der Verletzung der Beistandspflicht Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche in Frage kommen, ein direkt durchsetzbarer Kontaktanspruch jedoch nicht.

Daraus ergibt, dass ein durchsetzbares Kontaktrecht des Elternteils gegenüber volljährigem Kind nicht besteht.