Veröffentlichung


COVID-19

Mittels Verordnung hat die Regierung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten zahlreicher Unternehmen im Bereich Handel und Dienstleistung untersagt.

Insbesondere für Unternehmer, die sich mit ihrem Geschäftslokal in Miete befinden, ist es eine existenzielle Frage, ob sie weiterhin Miete für ihr Geschäftslokal bezahlen müssen oder nicht.

Grundsätzlich gilt, dass, wenn ein Mietobjekt aufgrund außerordentlicher Zufälle, wie es dieses Betretungsverbot darstellt, nicht mehr oder nur noch teilweise gebraucht oder benutzt werden kann, dann in dem Maße, in welchem das Objekt nicht mehr gebraucht werden kann, die Miete und auch die Betriebskosten nicht mehr bezahlt werden müssen.

Gar nichts braucht ein Mieter zu bezahlen, dessen Geschäftslokal für die vereinbarte Nutzung völlig unbrauchbar ist, wie beispielsweise ein Café.

Teilweise entfällt die Miete, wenn und soweit das Objekt für bestimmte Zwecke nutzbar bleibt, etwa zum Beispiel zum Lagern der Waren. Allerdings ist die Nutzfläche von Lagerräumen sicher viel geringer zu bewerten, als beispielsweise jene von Verkaufsräumen.

Da Miete und Betriebskosten einen hohen Anteil an den monatlichen Fixkosten ausmachen, lohnt es sich für Sie jedenfalls, überprüfen zu lassen, ob Sie unter den gegebenen Umständen den Mietzins ganz oder teilweise überhaupt noch zahlen müssen.

Wir sind Rechtsanwälte, welche auf Mietvertragsrecht spezialisiert sind und sind gerne bereit, Sie hinsichtlich dieser Frage zu beraten.

Für eine Überprüfung benötigen wir nachfolgende Unterlagen:

  • Mietvertrag
  • Genaue Umschreibung Ihres Unternehmensgegenstandes
  • Etwaige schon geführte Korrespondenz mit Ihrer Vermieterseite
  • Sofern vorhanden: Rechtsschutzversicherungspolizze

Sie können uns diese Unterlage auf die E-Mail-Adresse office@fjg.at zukommen lassen.