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Beweissicherung

Im Zuge von Bauverfahren, kommt es regelmäßig vor, dass Mängel bei den einzelnen Gewerken auftreten. Wenn diese jedoch nicht entsprechend dokumentiert werden und in weiterer Folge weitere Arbeiten am Gewerk durchgeführt werden, so können die Mängel oftmals nicht mehr bewiesen werden. Dies stellt eine große Problematik in Bauangelegenheiten dar.

Der Gesetzgeber hat jedoch für diese Problematik Vorsorge getroffen und in die Zivilprozessordnung Regelungen aufgenommen, die die Sicherung von Beweisen gewährleisten sollen.

So kann ein Beweissicherungsantrag bei Gericht sowohl im Zuge eines Rechtsstreites, als auch bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsstreit noch gar nicht anhängig ist, beantragt werden.

Voraussetzung ist, dass ohne die Beweissicherung zu besorgen ist, dass das Beweismittel sonst verloren gehen würde oder die Benützung des Beweismittels erschwert werden würde. Aber selbst wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, besteht alternativ dazu auch die Möglichkeit eine Beweissicherung gerichtlich durchzusetzen, wenn der gegenwertige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat. Dies ist bei derartigen Bauvorhaben regelmäßig gegeben und daher eine Beweissicherung regelmäßig zu bewilligen.

In aller Regel ist zu dem Zeitpunkt, zu dem eine derartige Beweissicherung durchgesetzt werden soll, noch kein Rechtsstreit anhängig. Der Beweissicherungsantrag kann diesfalls bei dem Bezirksgericht eingebracht werden, in dessen Sprengel das Bauvorhanden errichtet wird.

Bei der Beweissicherung betreffend Mängel an einem Bauvorhaben findet grundsätzlich ein Ortsaugenschein durch einen Sachverständigen statt und erstattet dieser Sachverständige sodann einen Befund, damit der aktuelle Zustand gesichert ist. Solcher Art ist der aktuelle (mangelhafte) Zustand für die Zukunft konserviert.

Die Kosten der Beweissicherung muss zunächst immer der Antragsteller bezahlen; dies gilt auch für die Kosten, welche der Gegenseite durch den Beweissicherungsantrag entstehen. Es gilt daher grundsätzlich die Kosten für die Beweissicherung möglichst gering zu halten. Unabhängig hiervon können diese Kosten jedoch in einem späteren Verfahren gegenüber der Gegenseite durchgesetzt werden, sofern die Gegenseite tatsächlich Mängel zu vertreten hat und man in diesem Verfahren obsiegt.

Sollten daher im Zuge eines Bauvorhabens Mängel auftreten, so ist eine entsprechende Beweissicherung jedenfalls anzuraten. Dies insbesondere, wenn ansonsten durch Fortsetzung der Arbeiten der mangelhafte Zustand nicht mehr ersichtlich ist und zuvor keine Einigung mit dem jeweiligen Handwerker über die Mängelsanierung gelingt.