Veröffentlichung


Berücksichtigung von „versteckten“ Vermögenswerten im Aufteilungsverfahren nach Scheidung

Im Zuge einer Scheidung kommt es immer wieder vor, dass Ehegatten versuchen Vermögenswerte zu verschieben oder zu verbrauchen, damit zum Scheidungszeitpunkt weniger Vermögenswerte vorhanden sind, welche der Aufteilung unterliegen.

Um den jeweils anderen Ehegatten vor derartigen Machenschaften zu schützen, hat der Gesetzgeber jedoch Vorsorge getroffen.

Hat nämlich ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen im Zeitraum zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens im Zeitraum zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen.

Diese Verringerung der Vermögenswerte kann etwa durch besonders aufwendige, die früheren Lebensverhältnisse übersteigende Lebenshaltung, durch das Beiseiteschaffen oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen oder etwa durch Fehlspekulationen geschehen. Verschleuderungs- oder Benachteiligungsabsicht ist dabei nicht erforderlich, es genügt, dass die Vermögenswerte ohne Einwilligung des anderen Ehegatten verringert wurden und dies der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht.

Sollten diesbezüglich Anhaltspunkte in einem Scheidungsverfahren bestehen, so ist dies jedenfalls geltend zu machen und sind entsprechende Anträge zu stellen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Ehegatten bereits während aufrechter, funktionierender Ehe in etwa über die vorhandenen Vermögenswerte Bescheid wissen.