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AUSWIRKUNGEN DES FAMILIENBONUS PLUS AUF DIE HÖHE DES KINDESUNTERHALTS

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung zur Geschäftszahl 4 Ob 150/19s hat der Oberste Gerichtshof aus Anlass der neuen gesetzlichen Regelungen zum Familienbonus Plus seine unterhaltsrechtliche Rechtsprechung neu ausgerichtet.

Unmittelbar nach Einführung des Familienbonus Plus gab es zwei oberstgerichtliche Entscheidungen, bei welchen der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten hat, dass sich durch die Ausnützung des Familienbonus Plus das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhe, weshalb die Unterhaltsbemessungsgrundlage, von welcher der Unterhaltsanspruch berechnet wird, um diesen Familienbonus Plus zu erhöhen sei.

Aufgrund der neuen Entscheidung, welche vom Dezember 2019 stammt, vertrat der Oberste Gerichtshof hierzu die gegenteilige Ansicht, dass nämlich der Familienbonus Plus sowie auch der Unterhaltsabsetzbetrag sich auf die Unterhaltsleistung nicht auswirken und somit unterhaltsrechtlich neutral bleiben sollen.

Dies bedeutet im Klartext, dass die Auszahlung des Familienbonus Plus an den Unterhaltspflichtigen zu keiner Erhöhung der Unterhaltsgrundlage führt, demgemäß der Auszahlungsbetrag aus dem Familienbonus Plus beispielsweise bei einem unselbständig Tätigen nicht zu seinem Nettoeinkommen, welches er ins Verdienen bringt, hinzugerechnet wird.

Dies führt im Ergebnis zu einer niedrigeren Geldunterhaltsleistungspflicht.

Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass es sich bei einem Steuerabsetzbetrag um eine zweckbestimmte steuerliche Entlastung und nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt, demgemäß sei der Familienbonus Plus ein echter Steuerabsetzbetrag.

Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt.

Ab Einführung des Familienbonus Plus am 01.01.2019 ist demgemäß derselbe bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen.