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Anwalts- und Prozesskosten des Unterhaltsberechtigten

Vielmal ist es bei schlecht funktionierenden Ehen so, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte, der bislang den gemeinsamen Haushalt geführt hat, insbesondere aus finanziellen Gründen nicht wagt, den ersten Schritt zu setzen und den Scheidungsantrag einzureichen. In solchen Fällen hat der nicht erwerbstätige Ehegatte laut Judikatur des obersten Gerichtshofes einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muss der unterhaltspflichtige Ehegatte die Anwalts- und Prozesskosten des unterhaltsberechtigten Ehegatten tragen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht erwerbstätig ist und bislang den gemeinsamen Haushalt geführt hat. Die Deckung notwendiger Anwalts- und Prozesskosten zählt zum Unterhalt und sind solche Kosten daher aus dem Unterhaltsanspruch zu decken.

Wenn sich aus der Prozessgefahr ein besonderer Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten ergibt, den dieser aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann, ist diesem ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen. Dies unter der Voraussetzung, dass dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann zur Hereinbringung eines Prozesskostenvorschusses vor Beginn des Scheidungsverfahrens auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

In so einem Fall ist zu prüfen, inwieweit der Unterhaltsberechtigte mit den ihm zufließenden Unterhaltsbeträgen in der Lage ist, die mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten selbst zu decken bzw. inwieweit die Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses auch dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf die bereits bestehende Unterhaltsverpflichtung zumutbar ist.